Nochmals: die Frist § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Arbeit Betrieb
21.04.2012693 Mal gelesen
Im Rahmen der Beratungspraxis kommt es immer wieder (nochmals) vor, dass Mandanten die Frist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt haben und erst nach der Frist vorstellig werden.

Im Rahmen der Beratungspraxis kommt es immer wieder (nochmals) vor, dass Mandanten die Frist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt haben und erst nach der Frist vorstellig werden.

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage muss festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Die Dreiwochenfrist gilt grundsätzlich für alle schriftlichen Kündigungen, die durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Auch für die außerordentliche Kündigung ist die Dreiwochenfrist über die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG anzuwenden.

Lediglich im Rahmen einer mündlichen Kündigung ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht einschlägig. Die mündlichen Kündigung ist jedoch nach Maßgabe des § 623 BGB in Verbindung mit § 124 BGB nichtig. Es gilt jedoch eine Verwirkungsgrenze und im Zweifel muss die mündliche Kündigung ebenfalls angegriffen werden und zwar unbedingt innerhalb der Verwirkungsgrenze.

Es wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf die Dreiwochenfrist des 4 Satz 1 KSchG hingewiesen und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen ist.

Die Ausschlussfrist des § 4 KSchG beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.

Keinesfalls sollte auf eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG vertraut werden. Das Verfahren bedarf eines Antrages durch den Arbeitnehmer, welche mit der Klageerhebung zu verbinden ist und die Glaubhaftmachung dahingehend voraussetzt, dass die Kenntnis von der Kündigung erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist erlangt wurde. Dies ist konkret darzustellen und glaubhaft zu machen.

 Zu beachten ist ferner § 4 Satz 4 KSchG. Ist die Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängig, läuft die Frist des § 4 Satz 1 KSchG erst in dem Zeitpunkt  "ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde" an den Arbeitnehmer (zum Beispiel § 9 Abs. 3 Satz 1 Mutterschutzgesetz, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG, § § 85,91 SGB IX)

  

Gerne helfe ich Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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