Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Delegation ärztlicher Aufgaben für die Eingruppierung des Arztes in bestehende Tarifverträge, hier als Oberarzt

Arbeit Betrieb
13.04.2012456 Mal gelesen
Die Delegation oberärztlicher Aufgaben auf einen Facharzt kann vergütungsrechtliche Konsequenzen haben aus dem Tarifvertrag. Voraussetzung dafür ist, dass der Facharzt das Weisungsrecht gegenüber weiteren Fachärzten ausüben darf.

Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt in die entsprechende Entgeltgruppe des Tarifvertrages setzt voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Dieses Tätigkeitsmerkmal kann nur dann erfüllt sein, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und teilweise eingeschränktes Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Mit den bestehenden Tarifregelungen wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärzten. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und -eingeschränkte- Weisungsrecht auch auf Fachärzte der darunter liegenden Entgeltgruppe erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist.

Die Struktur der Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal knüpft dabei an die Einordnung in die medizinisch-organisatorische Hierarchie einer Klinik oder Abteilung. Ohne Bezug auf die anderen tariflich vorgesehenen ärztlichen Hierarchieebenen lässt sich eine Eingruppierung eines Facharztes als Oberarzt nicht begründen. Die einem Oberarzt übertragene Verantwortung muss sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltgruppen von der eines Facharztes auch qualitativ unterscheiden. Bezugspunkt dieser gesteigerten Verantwortung ist die mit der Übertragung verbundene organisatorische Kompetenz, die sich in einer gesteigerten Aufsichts- und Weisungsbefugnis niederschlägt. Ein in die entsprechende Entgeltgruppe eingestufter Facharzt übt seine Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber den in seinem Bereich tätigen Assistenzärzten und Ärzten in der Weiterbildung aus. Eine Steigerung des quantitativen und qualitativen Maßes dieser Verantwortung ist nur dann gegeben, wenn sich die Verantwortung des Oberarztes nicht nur auf die Assistenzärzte, sondern auch auf mindestens einen Facharzt bezieht. Diese tarifliche Wertigkeit der Stellung und Tätigkeit des Oberarztes findet in dem nicht unerheblichen Vergütungsabstand ihren Ausdruck. Die Tarifvertragsparteien haben mit der monatlichen Differenz deutlich gemacht, dass es sich bei dem für die Eingruppierung zentralen Merkmal der übertragenen medizinischen Verantwortung um eine gewichtige Höherbewertung der Verantwortung des Oberarztes gegenüber der Verantwortung des Facharztes handelt.