Ansteckende Arbeitskollegen – Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Arbeit Betrieb
12.06.20071810 Mal gelesen

Beklagte sich vor wenigen Jahren noch die Wirtschaft über einen hohen Krankenstand, treibt nun die Sorge um den Arbeitsplatz und fragwürdige Bonussysteme, die Krankentage indirekt sanktionieren, merkwürdige Blüten.
Immer häufiger kommt es vor, dass Arbeitnehmer trotz akuter und ernsthafter Erkrankung entgegen der ärztlichen Krankschreibung zur Arbeit gehen und diese verrichten.
Klarstellend ist hier nicht die Erkältung oder der gebrochene Arm gemeint.
Soweit es sich um nichtansteckende Krankheiten handelt, schädigt sich der Arbeitnehmer im Zweifel, zumindest kurzfristig, nur selbst.
Hat er jedoch eine ansteckende Krankheit, so stellt er eine gesundheitliche Gefährdung für Dritte - Arbeitskollegen und Kunden gleichermaßen - dar.
Bei ansteckenden Krankheiten, also wenn der Arzt empfiehlt zu Hause zu bleiben und die Öffentlichkeit zu meiden, gehört ein Arbeitnehmer nicht an den Arbeitsplatz.
Arbeitet er dennoch wider besseren Wissens, handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig. Angesteckte Kunden und sonstige Dritte können zudem möglicherweise Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Die gleiche Haftung trifft den Arbeitgeber, der von der ansteckenden Krankheit des Arbeitnehmers weiss, diesen aber nicht nach Hause schickt und so die übrigen Arbeitnehmer und darüber hinaus möglicherweise Dritte grob fahrlässig gefährdet.
Im eigenen Interesse sollte jeder Arbeitgeber diese Pflicht ernst nehmen. Fällt beispielweise eine ganze Abteilung wegen einer Masernerkrankung über Wochen aus, bedeutet dies herbe Verluste, die bis zur Insolvenz führen können.

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