Prozesskostenhilfe für Schwangere, der wegen Facebook-Posts gekündigt wurde, Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Arbeit Betrieb
08.03.2012300 Mal gelesen
Eine Schwangere, der wegen eines Facebook-Posts von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde, hat Prozesskostenhilfe erhalten. Das gab nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bekannt.

In der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2012 wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.02.2012, Az. 12 C 12.264, dazu erläutert.

Die schwangere Frau hatte sich gegen einen Bescheid der Regierung von Mittelfranken gewendet, wonach die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Mutterschutzgesetz für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde.

Die Klägerin hatte auf ihrem Facebook-Account eine sehr negative Äußerung bezüglich einer Firma eingestellt, bei der sie von ihrem Arbeitgeber eingesetzt war. Die Regierung hatte die Kündigung mit der Begründung zugelassen, dass die Klägerin die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin so schwerwiegend verletzt habe, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erschien. Durch ihr Verhalten sei das Verhalten nachhaltig zerstört, und auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt. Doch diese Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt geändert und der Klägerin nun Prozesskostenhilfe gewährt, da deren Klage gegen die Zulassung der Kündigung hinreichende Erfolgsaussicht habe.

Facebook-Post, Meinungsäußerung oder Schmähkritik, "privater" oder "öffentlicher" Bereich

Das wurde wie folgt begründet: Nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsrechtliche Pflichten - die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei - sei eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft zulässig.

Das sei aber hier mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht der Fall. Die Äußerungen der Klägerin bewertete der Bayerische Verwaltungsgerichtsghof nämlich unter Berücksichtigung des Anlasses - privater Vertragsbeziehungen der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter - und dem Kontext der Äußerung - die Posts der Klägerin befanden sich auf einem privaten Facebook-Account - nicht als Schmähkritik. Vielmehr seien die Äußerungen von der Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin umfasst. Es sei hinsichtlich des Kontextes der Äußerung auch zu differenzieren, ob diese über den öffentlichen oder über den privaten Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen

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