Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer

Arbeit Betrieb
01.03.2012619 Mal gelesen
Vorteil Arbeitgeber - Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer gilt auch nach der Kündigung: Während eines Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer Wettbewerbshandlungen zulasten des Arbeitgebers untersagt.

Der Arbeitnehmer darf weder als Unternehmer dem Arbeitgeber Konkurrenz machen noch für einen Wettbewerber des Arbeitgebers tätig werden. Endet der Arbeitsvertrag, endet auch das Wettbewerbsverbot, es sei denn, es gilt ein gesondert vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist i. d. R. auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt: Der Arbeitnehmer ist bei einer fristlosen Kündigung sofort, bei einer ordentlichen Kündigung - auch während einer Freistellung - erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist vom Wettbewerbsverbot befreit.

Wird aber über die Wirksamkeit der Kündigung gestritten und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, ist nicht nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Fortgeltung des Wettbewerbsverbots unsicher. Der Arbeitnehmer verhält sich jedoch widersprüchlich, wenn er einerseits die Kündigung nicht akzeptiert und andererseits schon eine konkurrierende Tätigkeit aufnimmt. Er muss sich deshalb auch noch nach Ablauf einer etwaigen Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzprozesses an dem Wettbewerbsverbot festhalten lassen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber u. a. zur (erneuten) ordentlichen oder sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Im Fall einer Wettbewerbstätigkeit während des Rechtsstreits über eine vorhergehende Kündigung gilt das nur dann nicht, wenn es sich bei der Tätigkeit erkennbar um eine Übergangslösung für die Zeit des Rechtsstreits handelt. Das dürfte jedoch die Ausnahme sein, da sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung erfahrungsgemäß um eine neue und dauerhafte Erwerbstätigkeit bemüht.

Der Arbeitgeber sollte deshalb die berufliche Neuorientierung des gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses möglichst gut im Auge behalten. Eine Konkurrenztätigkeit mindert wegen der damit vom Arbeitnehmer erzielten Einkünfte nicht nur das Prozessrisiko des Arbeitgebers, sondern eröffnet ihm im "Kampf" um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch den "Schachzug" einer erneuten Kündigung.