Der Dienstwagen als Zankapfel

Arbeit Betrieb
01.03.2012613 Mal gelesen
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu rein dienstlichen Zwecken ein Dienstfahrzeug, kann er diesen jederzeit und entschädigungslos zurückverlangen.

Dagegen ist die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ein im Arbeitsleben wichtiger Vergütungsbestandteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres wieder nehmen kann. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch das Fahrzeug, ohne sich dabei auf ein Widerrufsrecht stützen zu können, macht er sich sogar schadensersatzpflichtig.

Entschädigungslos und ohne besondere Vereinbarung eines Widerrufsrechts kann der Arbeitgeber das auch zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeug i. d. R. nur herausverlangen, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder wenn es ruht, wie z. B. bei über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum andauernder Arbeitsunfähigkeit oder während der Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Will der Arbeitgeber sein Widerrufsrecht darüber hinaus ausweiten, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, der aber Grenzen gesetzt sind. Die in der Praxis verbreitete Abrede, wonach der Arbeitgeber das Fahrzeug jederzeit entziehen kann, ist unzulässig. Erforderlich ist, dass in der Vertragsklausel Gründe für den Widerruf genannt werden und der Wert der Privatnutzung unter 25 % der Gesamtvergütung liegt. Als Widerrufsgründe kommen dann z. B.

  • Freistellung nach einer Kündigung,
  • Führerscheinentzug,
  • Entbehrlichkeit des Dienstwagens aufgrund eines geänderten Aufgabenbereichs oder
  • ein wiederholter Verstoß gegen die Dienstwagenvereinbarung

in Betracht.

Der Arbeitgeber ist also gut beraten, wenn er mit dem Arbeitnehmer einen gesonderten Vertrag über die Dienstwagennutzung abschließt und darin - neben den zahlreichen übrigen Aspekten einer Dienstwagenüberlassung - insbesondere deren Widerruf im Einzelnen regelt.