Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung bei Fehlern in der Pflegedokumentation, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
21.02.20121108 Mal gelesen
Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) wurde die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung verhandelt. Der Anlass war die mehrfache Nichtdokumentation der Pflegetätigkeiten durch eine Arbeitnehmerin. Diese war diesbezüglich schon einmal von der Arbeitnehmerin abgemahnt worden.

Nachdem die Arbeitnehmerin ihr Verhalten nicht änderte, sprach die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung aus.

Die Arbeitnehmerin erhob gegen die ordentliche Kündigung Klage. Sie begründete dies damit, dass die Mitwirkung der Mitarbeitervertretung fehlerhaft erfolgt sei. Die Arbeitgeberin habe den Vorfall nicht präzise genug vor der Mitarbeitervertretung ausgeführt. Ferner sei die Abmahnung aufgrund mangelnder Darstellung der Pflichtverletzung unwirksam.

Die Arbeitgeberin entgegnete dem, dass die Abmahnung und die Beteiligung der Mitarbeitervertretung rechtmäßig erfolgt seien. Im Übrigen sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.

Das LAG wies die Klage der Arbeitnehmerin ab und erklärte die ordentliche Kündigung für wirksam. Das LAG begründete dies damit, dass die Arbeitgeberin die Vorfälle der Mitarbeitervertretung so dargestellt habe, dass sich die Vertretung ein eigenständiges Bild über den Sachverhalt bilden konnte. Das LAG beurteilte des Weiteren die Abmahnung als wirksam. Eine soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung ergebe sich daher durch die erneute Pflichtverletzung, nachdem die Arbeitnehmerin bereits eine einschlägige rechtmäßige Abmahnung durch die Arbeitgeberin erhalten habe. Das Arbeitsverhältnis wurde rechtmäßig beendet.

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.09.2011 - 6 Sa 294/11 - Vorinstanz: ArbG Koblenz, Urteil vom 16.03.2011 - 9 Ca 1307/10)

 

Die Entscheidung zeigt für den Arbeitnehmer, der eine verhaltensbedingte Kündigung erhält, deutlich, dass die richtige Beurteilung vorausgegangener Abmahnungen regelmäßig von entscheidender Bedeutung sein wird, für die richtige Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Daraus wird für den Arbeitgeber auf der anderen Seite ebenfalls klar, dass er bei der Reaktion auf verhaltensbedingte Verfehlungen, stets einen Augenmerk auf das Abmahnungserfordernis legen muss.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

In der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) zwischen Freiburg und Offenburg arbeiten Anwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, auch bei Fragen im Zusammenhang mit Abmahnungen und Kündigungen, beraten und außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten.

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