Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Schlosser von seinem früheren Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erhalten. Ein Jahr später verlangte er, dass der Arbeitgeber ihm eine geänderte Fassung zukommen lässt. Nachdem der Arbeitnehmer nach seiner Darstellung die Neufassung nicht erhalten hatte, zog er vor Gericht.
Hierzu entschied das hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.02.2011 (Az. 16 Sa 1195/10), dass der Arbeitnehmer hier jedenfalls die Ersatzausstellung verlangen darf. Dies begründen die Richter damit, dass ein Arbeitgeber hierzu im Normalfall verpflichtet ist. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchem Grund der Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung benötigt. Gleichgültig sei, ob es etwa beschädigt worden sei oder der Mitarbeiter es verloren habe.
Allerdings muss das Erstellen einer neuen Ausfertigung für den Arbeitgeber nach Ansicht der Richter möglich und zumutbar sein. Hiervon ging das hessische Landesarbeitsgericht mit der Begründung aus, dass das Erstellen einer neuen Ausfertigung gewöhnlich mit keinen großen Aufwand verbunden ist. Das gilt insbsondere, soweit der Arbeitgeber über einen Computer nebst Drucker verfügt- wovon heutzutage in der Regel auszugehen ist.