Arbeitsrecht: Wirksamkeit einer Änderungskündigung wegen Standortschließung, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
05.01.20123276 Mal gelesen
Dem einschneidenden Institut der Änderungskündigung sah sich ein Arbeitnehmer gegenüber, dem anlässlich der Schließung des Standorts, an dem er tätig war, eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde. Ihm wurde angeboten das Arbeitsverhältnis in der Hauptzentrale der Arbeitgeberin fortzuführen

Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab und legte gegen die Änderungskündigung Kündigungsschutzklage ein. Aus seiner Sicht sei die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und unverhältnismäßig. Dieser Umstand rufe die Unwirksamkeit der Änderungskündigung hervor. Er sei regional aus familiären und gesundheitlichen Gründen gebunden. Dem Arbeitnehmer sei es nicht zumutbar den Standort zu wechseln. Ihm sei zudem durch die Arbeitgeberin zugesichert worden die Arbeiten an zwei Tagen von zu Hause aus durchführen zu können.

Die Arbeitgeberin hielt an der Wirksamkeit der Änderungskündigung fest. Dem Arbeitnehmer sei es nicht möglich weiter am Standort zu arbeiten, da eine Beschäftigungsmöglichkeit am alten Standort nicht mehr bestehe. Dies werde aus dem Umstrukturierungskonzept deutlich. Der Arbeitnehmer sei zudem in einem Bereich tätig, indem eine ständige Absprache mit anderen Mitarbeitern erforderlich ist. Eine Heimarbeit sei deshalb weder möglich noch zugesagt worden. Die Änderungskündigung sei wirksam erfolgt.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab und erklärte die Änderungskündigung für wirksam. Als Begründung führte das LAG an, dass die Verlagerung des Standorts nicht offenbar unvernünftig und willkürlich erfolgt sei. Die Änderungskündigung sei Folge der nicht missbräuchlichen Entscheidung der Arbeitgeberin. Eine Weiterbeschäftigung am Standort und von zu Hause aus kam für den Arbeitnehmer nicht in Betracht. Dies hätte das Umstrukturierungskonzept vorsehen müssen, tat es aber tatsächlich nicht. Die Mietverträge am Standort seien zudem vollständig gekündigt gewesen. Dadurch seien die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung am Standort vollumfänglich weggefallen. Dem Arbeitnehmer sei eine Heimarbeit nicht zugesagt worden, sondern die wurde lediglich überlegt. Ob die Standortverlagerung verhältnismäßig war, könne das LAG nicht feststellen. Dies sei Ausdruck der Organisationsfreiheit der Arbeitgeberin. Die Änderungskündigung war wirksam. Durch die Angebotsablehnung des Arbeitnehmers bezüglich der Arbeitsaufnahme am neuen Standort wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtmäßig beendet.


(Quelle: Urteil des LAG München vom 29.07.2009 - 11 Sa 230/09; Vorinstanz: ArbG München, Urteil vom 11.02.2009 - 35 Ca 10714/08)

 

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das Institut der Änderungskündigung für den Arbeitgeber ein scharfes Schwert ist, welches ein Arbeitsverhältnis wirksam umgestalten beziehungsweise beenden kann. Regelmäßig wäre eine betriebsbedingte Beendigungskündigung an deren Stelle unwirksam. Auf Seiten des Arbeitnehmers ist die Entscheidung Anlass darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer sich reiflich überlegen muss, für welche der drei möglichen Reaktionen er sich bei einer Änderungskündigung entscheidet. Davon wird nämlich regelmäßig der Ausgang des Verfahrens maßgeblich abhängen.  

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

In der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) zwischen Freiburg und Offenburg arbeiten Anwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, auch bei Fragen im Zusammenhang mit Änderungskündigungen, beraten und außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten.

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