Die Kanzlei für Arbeits- und Familienrecht Traphan Stemmer Graute berichtet Ihnen über zwei Urteile des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf:
1. Urteil vom 05.03.2007, 10 Sa 1321/06
Im März 2007 hatte das LAG Düsseldorf über die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der gegenüber einer Mitarbeiterin im Zusammenhang mit einer Falschbuchung im Hauptsitz der Beklagten in Sachsen die im Gebiet der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Geschäftsführer der Beklagten gemeint hat.
Das LAG bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen und erkannte die fristlose Kündigung für unwirksam. Allenfalls eine Abmahnung sei angemessen.
2. Urteil vom 26.01.2007, 9 Sa 631/06
Bereits im Januar 2007 hat das LAG Düsseldorf über die Anwendung eines Sozialplanes entschieden, der zeitlich einem Sozialplan folgte, aus dem der Kläger bereits eine Abfindungszahlung erhalten hatte. Der Kläger begehrte nun die Anwendung des jüngsten Sozialplanes, der in Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung geschlossen wurde. Der zuvor erfolgte Sozialplan bezog sich auf eine teilweise Produktionseinstellung.
Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab, da der Kläger bereits nach dem ersten Sozialplan abgefunden worden sei und zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsstilllegung noch nicht festgestanden habe. Nur im letzteren Fall wäre der Rechtsauffassung des Klägers zu folgen gewesen. Ein VErstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe ebenfalls nicht vorgelegen.
O. Stemmer
FAfArbR