Arbeitgeber dürfen sich nicht vor der Einstellung von schwerbehinderten Bewerbern drücken

Arbeit Betrieb
29.10.2011554 Mal gelesen
Auch private Arbeitgeber müssen nach § 81 Abs. 1 SGB IX rechtzeitig genug prüfen, ob sie auf einem Arbeitsplatz schwerbehinderte Menschen beschäftigen können. In diesem Fall müssen sie das der zuständigen Agentur für Arbeit mitteilen. Ansonsten steht einem abgewiesenen schwerbehinderten Bewerber gewöhnlich eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Das gilt auch dann, wenn er sich nicht rechtzeitig geoutet hat. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall bewarb sich ein Schwerbehinderter bei einer Gemeinde auf eine Stelle für die Bereiche Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. In seinem Bewerbungsschreiben erwähnte er lediglich, dass er behindert sei dadurch aber - insbesondere im Verwaltungsbereich- nicht eingeschränkt sei. Es kam, wie es kommen musste: Der Arbeitgeber lud ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein, obwohl er vor allem durch ein einschlägiges Studium an der Fachhochschule die notwendigen formellen Voraussetzungen erfüllte.

Der schwerbehinderte Bewerber ließ sich die Absage jedoch nicht bieten und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung von über 6.000 €. Dieser Anspruch stehe ihm zu, weil der Arbeitgeber seinen Meldepflichten bezüglich der Stelle nicht nachgekommen sei. Daraus ergebe sich, dass er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und somit diskriminiert worden sei.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg als Berufungsinstanz wiesen seine Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg begründete das in seinem Urteil vom 06.09.2010 (Az. 4 Sa 18/10) vor allem damit, dass er seinen Status als Schwerbehinderter nicht rechtzeitig genug offenbart habe. Aus diesem Grunde könne er dem Arbeitgeber auch nicht vorwerfen, dass dieser seine Meldepflichten nach § 81SGB IX missachtet habe.

Das Bundesarbeitsgericht sah das jedoch anders. Es entschied mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. 8 AZR 608/10), dass dem abgewiesenen Bewerber die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer erlittenen Diskriminierung zusteht. Der Arbeitgeber muss nämlich seiner Prüfpflicht und Meldepflicht bezüglich der ausgeschrieben Stelle immer nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn sich entweder kein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder dieser nicht seinen Status offenbart hat. Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes begründeten das damit, dass hier eine Vermutung für eine unzulässige Benachteiligung besteht. Nach Feststellung des Gerichtes konnte der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg muss nun über die Höhe der Entschädigung befinden.

Auch als privater Arbeitgeber sollten sie daher Ihre Prüfungspflicht und Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit ernst nehmen.

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