LAG Hamm: Keine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Entwendung einer abgelaufenen Tafel Schokolade

Arbeit Betrieb
05.09.2011500 Mal gelesen
Ein Diebstahl berechtigt den Arbeitgeber gewöhnlich nicht zur fristlosen Kündigung, wenn es sich ausnahmsweise um eine Bagatelle handelt. Dies ergibt sich auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm.

Ein Arbeitnehmer wurde nach 36 Jahren Beschäftigung von seinem Arbeitgeber wegen Diebstahls einer abgelaufenen Tafel Schokolade fristlos gekündigt. Diese wurde damit begründet, dass ein schwerer Vertragsverstoß vorliegt und das Vertrauen dadurch missbraucht wurde.

Das Landesarbeitsgericht Hamm, das diesen Fall zu entscheiden hatte, berief sich auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Es hat mit Urteil vom 12.05.2011 der  Kündigungsschutzklage des  Arbeitnehmers  stattgegeben (Az.: 8 Sa 1825/10). Zwar kann auch bei länger beschäftigten Arbeitnehmern nicht jedes erstmalige Fehlverhalten als unbedeutend, abmahnfähig oder minderschwerer Kündigungsgrund angesehen werden, Maßgeblich ist jedoch, ob die erst- und einmalige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat. Hierfür reicht die Entwendung einer abgelaufenen Schokoladentafel nicht aus.