Urlaubsabgeltungsansprüche unterfallen Ausschlussfristen

Arbeit Betrieb
19.08.2011736 Mal gelesen
Arbeitnehmer müssen auch bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen etwaige vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen beachten; dies gilt auch bei der Abgeltung für den gestezlichen Mindesturlaub.

Das BAG hat entschieden, dass auch Urlaubsabgeltungsansprüche Langzeiterkrankter verfallen, wenn sie nicht innerhalb der vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Fällig werden die Abgeltungsansprüche spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der langzeiterkrankte Arbeitnehmer muss daher seine bis dahin angesammelten Urlaubsansprüche innerhalb der nunmehr laufenden Ausschlussfristen geltend machen; andernfalls freut's den Arbeitgeber.

 Rechtsvorschrift

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Entscheidung BAG

Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L.

Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

BAG, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 352/10 -

Quelle: PM des BAG vom 09.08.2011