Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Beschäftigung auf einem gesundheitsgerechten (behindertengerechten) Arbeitsplatz

Arbeit Betrieb
05.08.20111325 Mal gelesen
Ist aus gesundheitlichen Gründen der Einsatz auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz nicht mehr möglich, existieren in dem Unternehmen aber geeignete andere Arbeits-plätze oder kann der bestehende Arbeitsplatz passend umgestaltet werden, hat der Arbeitnehmer hierauf auch einen Anspruch.

"Kann ein Arbeitnehmer seinen ursprünglichen Arbeitsplatz personenbedingt nicht mehr ausüben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sein Direktionsrecht neu auszuüben und soweit vorhanden und möglich einen anderen, behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen", so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil vom 16.05.2011. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auf einem von ihm konkret benannten und tauglichen Arbeitsplatz des Unternehmens an und verweigert der Arbeitgeber ihm ohne sachlichen Grund die entsprechende Beschäftigung, kann er sich gegenüber seinem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem eigentlich zu zahlenden Arbeitsentgelt. 

In dem durch das LAG Köln entschiedenen Fall klagte ein Flugzeugabfertiger, welcher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war,seine bisherige Tätigkeit als Oberlader im Gepäckdienst weiter auszuüben. Bei ihm war eine 30 prozentige Schwerbehinderung festgestellt worden und er wurde gem. § 68 Abs. 2,3 SGB IX einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er forderte daher seinen Arbeitgeber auf, ihn auf eine neue und leidensgerechte Stelle zu versetzen, wobei er mehrere konkrete Tätigkeiten im Unternehmen benannte. Dieser Forderung kam sein Arbeitgeber nicht nach, so dass der Kläger in dem Unternehmen nicht mehr beschäftigt war und in den Krankengeldbezug wechselte.

Das LAG Köln bestätigte die Rechtmäßigkeit der Forderung des Klägers. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Beschäftigung. Ist der Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz im Unternehmen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann er die Neuausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber und Zuweisung einer passenden Beschäftigung verlangen. Dieser Anspruch folgt aus § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX in Verbindung mit § 68 Abs. 3 SGB IX.

Will der Arbeitgeber dieses nicht, so muss er darlegen und beweisen, dass ihm eine zumutbare Beschäftigung des Betroffenen nicht möglich ist. Dem konnte im durch das LAG Köln entschiedenen Fall der Arbeitgeber aber nicht nachkommen. Hat der Arbeitgeber allerdings trotz entsprechender Verpflichtung schuldhaft von seinem Direktionsrecht keinen Gebrauch gemacht und ist dem Arbeitnehmer dadurch nachweisbar ein finanzieller Schaden entstanden, so hat der Arbeitgeber aufgrund dieser Pflichtverletzung dem Arbeitnehmer auch den entsprechenden Schaden zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich auf dem fraglichen neuen Arbeitsplatz hätte eingesetzt werden können.

Mit dem Urteil stärkt das LAG die Rechte von Arbeitnehmern, denen aus gesundheitlichen Gründen der Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist und welche daher häufig Angst um ihre berufliche Existenz haben. Auch in diesen Fällen ist es einem Arbeitgeber aber nicht einfach erlaubt, Kündigungen auszusprechen oder sie im Krankenstand zu belassen. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Pflicht, in einem betrieblichen Eingliederungsmanagement dafür Sorge zu tragen, dass alle denkbaren Mittel zur Weiterbeschäftigung in dem Betrieb unternommen werden und ggf. sein Direktionsrecht dementsprechend aktiv auszuüben. Ist im Unternehmen eine den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen angemessen berücksichtigende Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden oder kann zumutbarer Weise hergestellt werden, so hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch entsprechend einzusetzen. Dieses gilt nicht nur, aber insbesondere bei schwerbehinderten Arbeitnehmern.

Landesarbeitsgericht Köln - 16.05.2011 - 2 Sa1276/10

 

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