Sozialhilfe – Hilfebeginn ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf - hier: Kosten einer Krankenbehandlung

Arbeit Betrieb
30.07.20113403 Mal gelesen
Sozialleistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Rückwirkende Leistungen sind ausgeschlossen. Für Sozialhilfe gilt jedoch eine Ausnahme. Sie setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII).

Diese Bestimmung hat erhebliche praktische Bedeutung, wie folgender Fall im Spannungsfeld von Krankenversicherung und Sozialhilfe zeigt, den wir aktuell bearbeiten:

Der Mandant war privat krankenversichert. Aufgrund von Beitragsrückständen beendete die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsschutz mit Wirkung zum 01.11.2008. 2009 trat Sozialhilfebedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt ein. Ferner wurde eine gerichtliche Betreuung angeordnet. Da seit der Gesundheitsreform 2007 bestimmten Gruppen von Sozialhilfeempfängern ein Basistarif in der privaten Krankenversicherung angeboten werden muss, wurde im Juli 2009 bei der Versicherungsgesellschaft ein entsprechender Antrag gestellt, diese lehnte jedoch ab.

Der Mandant/Betreute ist schwer erkrankt und benötigt laufend ärztliche Versorgung, u.a. mehrere Krankenhausaufenthalte. Der Betreuer wandte sich an das zuständige Sozialamt, zeigte den Behandlungsbedarf an, ohne allerdings bereits Rechnungen einzureichen. Das Sozialamt vertrat die Auffassung, dass ein Versicherungsschutz gewährleistet sei, denn die Versicherungsgesellschaft müsse den Basistarif anbieten.

Als sich abzeichnete, dass weder die Versicherungsgesellschaft noch das Sozialamt für die Behandlungskosten einstehen würden, wurde mit Schreiben vom 14.03.2011 erneut die Übernahme der Behandlungskosten beim Sozialhilfeträger geltend gemacht, die mit Bescheiden vom 20.04.2011 auch bewilligt wurden.

Hier gab den Ausschlag, dass das Sozialamt aufgrund seiner Kenntnis vom Hilfebedarf rückwirkend eintreten musste.

Gegen die Krankenversicherungsgesellschaft wird zurzeit die Klage auf Aufnahme in den Basistarif vorbereitet.

Den bisherigen Verfahrensverlauf haben wir dokumentiert:

Sozialhilfeverfahren

Schriftwechsel Krankenversicherung

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Joseph Sobaci
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
sobaci@rkb-recht.de