Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Arbeit Betrieb
12.07.2011448 Mal gelesen
Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 -

Der Fall:

Der Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern war mit neun Mitgliedern besetzt und beantragte gerichtlich die Feststellung, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden.

 

Der Beschluss des BAG:

 Das BAG wies den Feststellungsantrag des Betriebsrats zurück und folgte damit den Vorinstanzen im Ergebnis. Zur Begründung führte er an, der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen er unbegründet ist. Die Pflicht sich vor der Ausführung der Betriebsratstätigkeit zuvor beim Arbeitgeber abzumelden lässt sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das BAG führt weiter aus, ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Der Arbeitgeber soll durch die Mitteilung in der Lage sein, den durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Arbeitsausfall zu überbrücken. Eine vorherige Meldepflicht besteht daher nicht in Situationen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen bei der Frage, ob eine vorherige Abmeldung zu erfolgen hat, sind zu berücksichtigen: Die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.