Deutsche Telekom AG - Zuweisung zur VCS GmbH – Auch OVG Berlin-Brandenburg ordnet aufschiebende Wirkung an – hier: "Referentin Managementsupport"

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10.07.20111086 Mal gelesen
Vor dem OVG Berlin Brandenburg konnten wir erneut in einem Eilverfahren eine Zuweisung zur VCS GmbH abwehren. Das Gericht nimmt im Beschluss vom 04.07.2011 sehr ausführlich zur Frage der Amtsangemessenheit bei Zuweisungen Stellung und stellt die Praxis der DTAG grundsätzlich in Frage.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Beamtin der DTAG in der Laufbahn des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes. Ihr war eine Tätigkeit als Referentin Managementsupport bei der VCS GmbH zugewiesen worden. Das Gericht hatte, was in Eilverfahren durchaus nicht üblich ist, vor der Entscheidung einen sehr umfangreichen Erörterungstermin vorgeschaltet, in dem den Vertretern der DTAG u.a. aufgegeben war, die Grundsätze der Arbeitspostenbewertung nachvollziehbar darzulegen. Dies ist ihnen nach Auffassung des Gerichs nicht gelungen. Für das Gericht blieben zentrale Fragen offen.

Die Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Ausgangspunkt der Prüfung der Amtsangemessenheit ist der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen (§ 18 BBesG). Desweiteren sind einschlägige Fachgesetze, die Laufbahnbestimmungen sowie das Haushaltsrecht heranzuziehen. Wie der Dienstherr die Dienstposten den einzelnen Ämtern zuordnet, liegt in seinem Organisationsermessen.

Die DTAG darf ihren Beamten Tätigkeiten bei den Tochterunternehmen zuweisen (§ 4 PostPersRG). Aufgrund der Privatisierung der ehemaligen Bundesunternehmen (Bundespost und Bundesbahn) nehmen die Beamten keine Hoheitsaufgaben mehr wahr. Ihre Tätigkeiten können deshalb auch nicht mehr als Funktion eines Amtes gewertet werden. Die Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit bedürften daher einer Anpassung an die Gegebenheiten des nicht mehr hoheitlichen Dienstes. Es muss ein Funktionsvergleich denrzugewiesenen Tätigkeiten mit den früheren Ämtern vorgenommen werden. Dies habe die Telekom aber nicht getan. Sie habe vielmehr die an den VCS-Standorten vorhandenen Funktionen mit dem Entgelttarifvertrag der Deutschen Telekom AG verglichen. Außerdem sei der "Bewertungskatalog für die Niederlassungen" herangezogen worden. Der Entgeltrahmentarifvertrag werde zudem ergänzt durch die "Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung." Darin werden die einzelnen Entgeltgruppen T1 bis T10 der Deutschen Telekom AG den Besoldungsgruppen des Beamtenrechts zugeordnet. Die Ämter werden gebündelt, dh. Jede Entgeltgruppen erfasst mindestens zwei Besoldungsgruppen.

Aus der Gesamtschau aller vorgelegten Informationen werde deutlich, dass die DTAG lediglich Art und Inhalt der Tätigkeiten bei der VCS-GmbH berücksichtigt, nicht jedoch den gebotenen Funktionsvergleich mit der früheren hoheitlichen Tätigkeit vorgenommen habe. Weder die DTAG noch das Bundesfinanzministerium hätten - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht - Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Laufbahnen und deren Ämter der der Telekom zugeordneten Beamten darlegen können.

Der Bewertungskatalog für die Niederlassungen führe nicht weiter. Er erschwere den Funktionsvergleich zudem durch die gebündelte Bewertung. Auch das Laufbahnrecht lasse einen Funktionsvergleich nicht zu. Ihm lasse sich entnehmen, dass die alten Postlaufbahnen weiterhin eingerichtet seien. Die Laufbahnbestimmungen enthalten aber keine Funktionsbeschreibungen. Der Katalog der Laufbahnprüfungsfächer für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst enthalte zwei Fächer mit rechtswissenschaftlichen, zwei mit wirtschaftswissenschaftlichen und ein Fach mit sozialwissenschaftlichen Themen. Inwieweit diese Schwerpunkte auch für die Tätigkeit einer Referentin Managementsupport zuträfen, sei nicht erkennbar. Die DTAG habe keinen konkreten Zusammenhang mit der früheren hoheitlichen Tätigkeit der Antragstellerin oder den Ausbildungsinhalten der Laufbahnprüfung dargelegt.

Zudem sei nach § 13 der Bundeslaufbahnverordnung für den Zugang zum gehobenen Dienst der Abschluss eines Fachhochschulstudiums erforderlich. Inwieweit dies auch für die Tätigkeiten einer Referntin Managementsupport gelte, habe die DTAG offen gelassen.

Letztlich hält das OVG auch die Ämterbündelung für rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar zugelassen, dass ein Dienstposten seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zugeordnet wird. Die Zuordnung eines Arbeitspostens zu insgesamt vier Statusämtern sei dagegen bedenklich. Wörtlich: "Eine derartig undifferenzierte und nivellierende, nahezu sämtliche Ämter einer Laufbahn gleichsetzende Betrachtung wird dem (.) geforderten Funktionsvergleich nicht gerecht. Es liegt auf der Hand, dass sich die im Eingangsamt des gehobenen Dienstes bzw. im Spitzenamt des mittleren Dienstes ausgeübten Tätigkeiten regelmässig deutlich von denen unterscheiden dürften, die im dritten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ausgeübt werden."

OVG Berlin-Brandenburg - 04.07.2011 - OVG 6 S 18.11

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