Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer die Scheidung von seiner Frau nicht verkraftet und war zusammengebrochen. Nachfolgend erkrankte er an einer manischen Depression. Aufgrund seiner Erkrankung beleidigte und verleumdete er seine Vorgesetzten mehrfach, in dem er Kollegen über vermeintliche Intimitäten berichtete. Nachdem der Arbeitnehmer dies trotz einer Abmahnung fortsetzte, kündigte der Arbeitgeber ihm schließlich fristlos. Hiergegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage, weil die Kündigung nach seiner Ansicht nicht hätte ausgesprochen werden dürfen.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies mit Urteil vom 09.06.2011 die Klage des Arbeitnehmers ab (Az. 5 Sa 509/10). Zwar darf eine fristlose Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitgebers normalerweise nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter ein wichtiger Grund in Form einer schuldhaft verübten Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Anders ist die Sache aber dann, wenn durch das rechtswidrige und zugleich schuldlose Verhalten des Arbeitnehmers der Betriebsfrieden gefährdet wird. Hiervon war bei dem betroffenen Mitarbeiter aufgrund der erheblichen und mehrfach ausgesprochenen schweren Beleidigungen und Verleumdungen auszugehen. Ein solches Verhalten ist für den Arbeitgeber und seine Belegschaft auch dann nicht zumutbar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung schuldlos handelt.
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