ARBEITSRECHT: Lebensalter vor Unterhaltspflicht - LAG Köln (18.02.2011) zum Verhältnis der sozialen Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG

Arbeit Betrieb
17.06.2011891 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der betriebsbedingten Kündigung eines zum Zeitpunkt der Kündigung 53 Jahre alten Arbeitnehmers zu befassen. Der Arbeitgeber hatte aus den Stellen des Klägers und der eines Kollegen eine gemeinsame Stelle geschaffen und dem Kläger betriebsbedingt gekündigt

Der Kläger war zum Zeitpunkt 53 Jahre alt, während sein Kollege erst 35 Jahre alt war. Beide Arbeitnehmer gehörten fast gleichlang dem Unternehmen an. Beide Arbeitnehmer sind verheiratet, der jüngere Kollege ist jedoch, im Gegensatz zum kinderlosen Kläger, zudem Vater von 2 Kindern. Der Kläger hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Siegburg gegen die Kündigung geklagt. Nachdem das Arbeitsgericht Siegburg seine Klage abgewiesen hatte, legte er vor dem Landesarbeitsgericht Köln Berufung ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Beklagte im Rahmen der Kündigung hinsichtlich der sozialen Auswahl seinem fortgeschrittenen Alter hätte stärkeres Gewicht beimessen müssen. Im Vergleich zu seinem jüngeren Kollegen hätte er auf dem Arbeitsmarkt praktisch keine Perspektiven mehr.

Dem stimmte das Landesarbeitsgericht zu. Vorliegend sei bei der Sozialauswahl das Kriterium des Lebensalters vorrangig vor dem der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen gewesen. Zwar seien die Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG grundsätzlich gleichrangig, d.h. es liege im Wertungsspielraum des Arbeitgebers, welches Kriterium er im Zweifel entscheiden lasse, jedoch dürfe dies nicht dazu führe, dass das Prinzip der sozialen Auswahl unterlaufen würde. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger mit 53 Jahren ein Lebensalter erreicht habe, das im Hinblick auf seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt im "schlechtestmöglichen Bereich" liege. Sein jüngerer Kollege habe hingegen geradezu optimale Chancen, wieder schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Ein 35 Jahre alter Arbeitnehmer habe typischerweise seine Berufsausbildung abgeschlossen und bereits einige Jahre Berufserfahrung gesammelt, was ihn zu einem gefragten Arbeitnehmer mache. Da der jüngere Kollege "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" noch innerhalb der Kündigungsfrist neue Arbeit gefunden hätte, wäre seine Unterhaltspflicht im Falle einer Kündigung nach aller Wahrscheinlichkeit auch gar nicht berührt worden.

 

Verfasser: Rechtsanwalt Sagsöz

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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2011 - 4 Sa 1122/10