Kündigungsrecht/ Arbeitsrecht: Darf ein Arbeitgeber wegen einer Straftat des Arbeitnehmers abmahnen oder kündigen?

Arbeit Betrieb
06.06.2011820 Mal gelesen
Eine in der Freizeit verübte Körperverletzung kann ein Kündigungsgrund sein, jedenfalls dann, wenn sie auf dem Betriebsgelände verübt wurde.

 Im öffentlichen Dienst mussten Arbeitnehmer bisher ihr Privatleben daran ausrichten, dass das Ansehen ihres Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wurde. Mit dem einschlägigen Tarifvertrag ist dies nun anders. Das Urteil des BAG vom 28.10.2010   2 AZR 293/ 09    ist insofern interessant:

Ein Bauarbeiter wurde wegen Zuhälterei pp.  zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Als Tatmotiv nannte er Geldmangel wegen zu geringer Entlohnung. Er erhielt daraufhin eine fristlose Kündigung. Sie war wirksam, weil der Bauarbeiter mit seinen Äußerungen einen Bezug zwischen Tat und Arbeitsverhältnis hergestellt hatte. Wegen außerdienstlicher Straftaten dürfen öffentliche Arbeitgeber heute nur noch unter  engen Voraussetzungen kündigen. Es braucht einen konkreten Bezug zwischen Straftat und Arbeitsverhältnis. Der lag hier aber schon vor, da der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht wurde.

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Verfasser: Sagsöz