Schmerzensgeld ist dazu bestimmt, erlittene oder andauernde Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Integrität auszugleichen. Es trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet und soll das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtern. Deshalb muss der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behalten und braucht es nicht für Prozesskosten einzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied ausdrücklich, dass dies auch für hohe Schmerzensgeldzahlungen und auch bei geringen Streitwerten gilt. Denn das Schmerzensgeld sei nicht nur mit einem bestimmten Anteil, sondern in seiner ganzen, noch vorhandenen Höhe geschützt.
Bundesverwaltungsgericht - 26.05.2011 - 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11)
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