Erst Abmahnung dann fristlose Kündigung! Landesarbeitsgericht Niedersachsen (4.10.2010) Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

Arbeit Betrieb
26.05.2011 793 Mal gelesen
Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Ist ein Pflichtverstoß Anlass für die Kündigung, ist sie im Regelfall nur nach einer vorherigen erfolglosen Abmahnung wirksam.

Das gilt für beide Parteien. Eine Eigenkündigung ist riskant, da der Arbeitnehmer im Falle ihrer Unwirksamkeit alles verspielt.

Nachdem ein Arbeitgeber auf einem großen Plakat allen auch nur möglicherweise verantwortlichen Mitarbeitern schwerste Konsequenzen für den Fall einer Fehlproduktion angedroht hatte, kündigte eine Bäckerin fristlos und klagte auf Schadensersatz.. Vor dem Arbeitsgericht Hannover (Urt. 02.12.2009, 5 Ca 210/09) hatte sie Erfolg, vor dem LAG jedoch nicht. Sie hätte abmahnen müssen.

Eine Eigenkündigung will also gut überlegt sein. Sie kann nämlich, unabhängig von ihrer Wirksamkeit, kaum aus der Welt geschafft werden. Zudem kann es zu    Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüchen des Arbeitgebers führen.

Rechtsanwalt Sagsöz

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