Kündigung wegen Freiheitsstrafe (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09)

Arbeit Betrieb
22.05.20111039 Mal gelesen
Kündigung wegen Freiheitsstrafe (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. März 2011 (2 AZR 790/09) entschieden, dass die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, ein  Arbeitsverhältnisses ordentlich zu kündigen.

Entgegen der Vorinstanz - dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen - entschied das BAG unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze. Der Kläger war im vorliegenden Fall zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten - unter Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung).

 Das BAG führt wie folgt aus (Pressemitteilung Nr. 24/11) : "Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen."

Die rechtlichen Möglichkeiten sollten professionell besprochen und die taktische Vorgehensweise entschieden werden.

  

Rechtsanwalt Dr. Stephan SchmelzerFachanwalt ArbeitsrechtFachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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