Wettbewerbsverbot: wenn ein AG nicht aufpasst hat der AN ein - u.U. teures - Wahlrecht! BAG 14.7.2010, 10 AZR 291/09
Im Arbeitsvertrag wurde wie folgt formuliert:
"Im Hinblick auf sein besonderes Tätigkeits- und Aufgabengebiet in der Firma erklärt sich der Mitarbeiter bereit, nach Ablauf der Probezeit jederzeit auf Verlangen der Firma das als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Wettbewerbsverbot abzuschließen."
Am Schluss des Vertrages wurde auf die "Anlage Wettbewerbsverbot" verwiesen, in der die genauen Bedingungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geregelt waren; die Anlage war nicht unterzeichnet.
Das BAG entschied, dass Vorverträge grundsätzlich zulässig seien. Allerdings sei ein Vorvertrag, der den AN "jederzeit" binden soll, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen, entsprechend § 74a Abs. 1 S. 1 HGB unverbindlich.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer zwischen Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung und Wettbewerbsenthaltung mit Entschädigung zu den Bedingungen des Vertrages wählen kann.
Das BAG hat ausdrücklich dabei offen gelassen, ob überhaupt eine einseitige Verpflichtung des AN, auf Verlangen des AG zu einem späteren Zeitpunkt - wenn auch nicht jederzeit - ein nachvertragliches Wettbewerbsverbote zu vereinbaren, verbindlich vereinbart werden kann. Bis das BAG entschieden hat ist die Vorgehensweise, die der AG im vorliegenden Fall an den Tag gelegt hat, mit großen Risiken für ihn behaftet!
AN, denen eine solche Wettbewerbsregelung vorliegt, können nunmehr frei entscheiden, ob sie diese Regelung zu Geld machen wollen oder aber weiterhin Wettbewerb betreiben wollen.