Fristlose Kündigung wegen zu alt geschätzter Freundin?

Arbeit Betrieb
29.04.2011722 Mal gelesen
Es ist immer wieder erstaunlich, wie schnell Kleinigkeiten zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung führen können. So ging es auch einer jungen Auszubildenden, die das Alter der Lebensgefährtin ihres Chefs auf etwa 40 Jahre geschätzt hatte.

Im vorliegenden Fall war eine 19-jährige Auszubildende bei einem Rechtsanwalt tätig. Als dieser ihr ein Foto von seiner Freundin gezeigt und sie um eine Schätzung hinsichtlich des Alters gebeten hatte, schätzte die Auszubildende sie auf ca. 40 Jahre. In Wirklichkeit war die Lebensgefährtin erst 31 Jahre alt. Diese Lappalie hatte für die Auszubildende ernsthafte Folgen. Der Rechtsanwalt war anscheinend über diese Schätzung so gekränkt, dass er ohne vorhergehende Abmahnung die fristlose Kündigung aussprach. Diese begründete er auch damit, dass die Auszubildende angeblich nicht immer die aufgetragenen Arbeiten erledigt habe. Die Auszubildende wollte das sich nicht bieten lassen und klagte.

 

Der beim Arbeitsgericht Mannheim geführte Rechtsstreit endete am 24.03.2011 (Az. 3 Ca 406/10) mit einem Vergleich. Dieser hatte den Inhalt, dass das Ausbildungsverhältnis endet und der Rechtsanwalt noch die restliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 333 Euro entrichtet.

 

Inwieweit der Arbeitgeber wegen einer Beleidigung kündigen darf, hängt davon ab, inwieweit ihm noch eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die Aussage der Auszubildenden überhaupt eine Beleidigung darstellt. Als Arbeitnehmer beziehungsweise Auszubildender sollten Sie lieber vorsichtig ist, weil dies im Einzelfall sehr unterschiedlich gesehen werden kann. Allerdings ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung nur im Ausnahmefall möglich.

 

Nähere Infos über die Zulässigkeit von Kündigungen durch den Arbeitgeber gibt es hier:

Leitfaden für Arbeitnehmer