Insbesondere könnten Verleihfirmen kein Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur verlangen, da das Risiko eines Arbeitsausfalls branchenüblich sei und weder auf die Beschäftigten noch die Allgemeinheit abgewälzt werden darf. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Urteil 18. März 2011, AZ L 7 AL 21/08). Damit wiesen die Richter die Klage einer Zeitarbeitsfirma gegen die Bundesagentur für Arbeit ab. Das Unternehmen hatte für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt, weil diese wegen eines Streiks nicht vom Entleihbetrieb eingesetzt wurden. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass es für die Arbeitnehmer zu keinem Lohnausfall gekommen sei. Denn diese hätten auch bei Nichtbeschäftigung einen Entgeltanspruch gegenüber dem Leiharbeitsunternehmen.
23.03.2011764 Mal gelesen
Leiharbeitsfirmen müssen ihren Beschäftigten auch vollen Lohn zahlen, wenn diese vorübergehend keine Arbeit bei einem Entleihbetrieb haben.