Mitbestimmungsrechte bei Auftrag zur Steuerung von Flurförderzeugen

Mitbestimmungsrechte bei Auftrag zur Steuerung von Flurförderzeugen
18.03.20111011 Mal gelesen
Grundsätzlich besteht bei allen Regelungen zum Arbeitsschutz ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Hier stellt sich die Frage, ob und welche Beteiligungsrechte der Betriebsrats bei einer Weisung des Arbeitgebers hat.

Der schriftliche Auftrag an einen Arbeitnehmer, Flurförderzeuge selbständig zu führen, ist eine Einzelmaßnahme, die die Arbeitspflicht eines einzelnen Arbeitnehmers konkretisiert. Es besteht deshalb kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG , denn "Regelungen" zur Verhütung von Arbeitsunfällen usw. sind nur solche mit kollektivem Bezug.


Der betriebliche Einsatz von Flurförderzeugen, z.B. Gabelstaplern, Hubwagen, etc. ist in mehreren berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geregelt. So gelten im Rahmen der Arbeitssicherheit strenge Anforderungen an den Führer des Geräts, etwa Ausbildung und Einweisung in das Fahrzeug, Mindestalter sowie in der Regel ein Befähigungsnachweis (Flurfördermittelschein).

Hinzu kommt, wegen der besonderen Verantwortung und Gefahrenträchtigkeit des Umgangs mit solchen Geräten, dass die Beauftragung eines Arbeitnehmers, solche Fahrzeuge selbständig zu lenken, zwingend schriftlich erfolgen muss (geregelt in § 7 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge).

Da der Betriebsrat z.B. nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen hat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer solchen schriftlichen Weisung zumindest informieren und darlegen, dass der beauftragte Arbeitnehmer auch wirklich "geeignet und in der Handhabung unterwiesen" ist, wie in § 7 Abs. 2 BGV D27 vorgeschrieben.

Der Betriebsrat sollte in jedem Einzelfall also vorab prüfen, ob die Voraussetzungen (Mindestalter, Eignung und Ausbildung, Nachweis der Befähigung gem. § 7 Abs. 1 BGV D27) vorliegen. Falls der Betriebsrat befürchtet, der Arbeitgeber will einem ungeeigneten Arbeitnehmer diese Aufgabe übertragen, kann der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitnehmer geltend machen, notfalls auch gerichtlich.

Selbst bei einer an sich mitbestimmungsfreien Weisung kann der Betriebsrat prüfen, ob sich durch die Weisung die Arbeit des betroffenen Mitarbeiters insgesamt wesentlich und auch nicht nur kurzfristig ändert. Dann kann dies eine Versetzung gem. § 99 BetrVG sein: etwa wenn ein Mitarbeiter bislang in einem völlig anderen Bereich gearbeitet hat und nun nach entsprechender Ausbildung dauerhaft als Fahrer eingesetzt wird. In diesem Fall wäre die Änderung der Arbeit zustimmungspflichtig, die schriftliche Weisung bliebe dennoch mitbestimmungsfrei.