Lohndumping – und was Arbeitnehmer dagegen unternehmen können

Arbeit Betrieb
18.03.2011515 Mal gelesen
Nachdem der Textildiscounter KIK im letzten Jahr wegen Lohndumping in die Kritik geraten war, wirft dies jetzt die Gewerkschaft Verdi der Ladenkette Netto sowie Tochtergesellschaften der Diakonie vor. Weshalb Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer lieber nicht mit kargen Löhnen abspeisen sollten.

Die Vorwürfe von Verdi sind hart: Sie behauptet, dass die Beschäftigten von Netto teilweise nur einen Stundenlohn von 5,50 Euro zuzüglich einer Zulage von einem Euro - als Ersatz für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erhalten haben sollen. Einen ähnlich niedriger Lohn haben im letzten Jahr Beschäftigte von KIK erhalten, der jedoch nach Aufdeckung dieses Skandals Besserung gelobte nach Presseberichten einen Mindestlohn von 7,50 € eingeführt haben soll.

Wenn vor allem große Unternehmen auf diese Weise Personalkosten einsparen wollen, ist dies nicht nur aus ethischen Gesichtspunkten sehr fragwürdig. Die jeweiligen Arbeitgeber müssen unter Umständen damit rechnen, dass sie an ihre Mitarbeiter hohe Nachzahlungen zahlen müssen.

Dies ist dann der Fall, wenn der niedrige Lohn als sittenwidrig anzusehen ist. Wann diese Voraussetzung vorliegt, dafür gibt es leider keine genauen Maßstäbe. Hierzu muss ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen.

Dies hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 18.03.2009 in zwei Fällen bejaht, in denen KIK seinen Mitarbeitern nur einen Lohn von umgerechnet etwa 5,20 € gezahlt hatte (Az. 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08). Das Arbeitsgericht in Leipzig befand mit Urteil vom 11.03.2010 den Lohn einer Fachverkäuferin in Höhe von 6, -€ als sittenwidrig (Az. 2 Ca 2788/09). Allerdings begründeten die Leipziger Richter das damit, dass sie das ganze Geschäft alleine führen musste. Wie man sieht, kommt es also bei der Beurteilung auf die genauen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Noch komplexer wird die Rechtslage dann, wenn Arbeitgeber einen Teil ihrer Belegschaft etwa in "Service-Gesellschaften" ausgliedern.

Aus diesem Grunde sollten sich betroffene Arbeitnehmer unbedingt von einer Gewerkschaft oder einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Wunsch stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.