Weihnachtszeit-Stundungszeit! Vorsicht bei Stundung von Weihnachtsgratifikationen!

Arbeit Betrieb
08.12.20061827 Mal gelesen

Die Weihnachtszeit ist wieder da. Mit ihr entstehen in vielen Arbeitsverhältnissen Ansprüche auf Zahlungen von sog. Weihnachtsgratifikationen. Diese können sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben, z.B. aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betrieblicher Übung. Regelmäßig ist das Ende des Kalenderjahres auch immer der Moment, in dem der Arbeitgeber unternehmerische Bilanz zieht. Ist das Geschäftsjahr erfolgreich verlaufen, haben die wenigsten Arbeitgeber Probleme mit der Zahlung der Ansprüche. Im umgekehrten Fall des negativen Verlaufes und einer angespannten wirtschaftlichen Situation, veranlasst das Arbeitgeber schon mal zur Nichtauszahlung des zustehenden Anspruches. Im günstigsten Fall bittet der Arbeitgeber um Stundung des Betrages bis zu einer besseren wirtschaftlichen Lage. Hier sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein, denn:

 

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich sog. Ausschlussklauseln. Was vielleicht im Hinblick auf ein gutes Verhältnis mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nett gemeint ist, kann sich als Bumerang erweisen... Gegebenenfalls können Ansprüche auf Zahlungen von Gratifikationen verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber (schriftlich) geltend gemacht worden sind. Mit anderen Worten: Der "verständnisvolle" Arbeitnehmer kann in diesem Fall am Ende der "dumme" Arbeitnehmer sein..

Ob es gegebenenfalls treuwidrig durch den Arbeitgeber sein kann, sich dann auf Ausschlussklauseln zu berufen, bleibt dahingestellt.. Im Zweifel wird ein Stundungsersuchen bzw. ein entsprechende Mitteilung nicht nachweisbar sein und der Arbeitgeber nach dem Motto handeln: "Ich habe nichts gesagt".

Dem Arbeitnehmer ist daher anzuraten, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Bei einer Weigerung des Arbeitgebers sollte auch das Arbeitsgericht angerufen werden. Häufig hört man dort vom Richter folgenden Satz an den Arbeitgeber: "Geld hat man zu haben!"  In der heutigen Zeit wohl ein bißchen oberflächlich, jedoch in seiner Konsequenz eindeutig: Wer als Unternehmer die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, soll auch deren Ansprüche ordnungsgemäß erfüllen.

In diesem Sinne

Frohe Weihnachten!

Oliver Stemmer

FAfArbR