Videoüberwachung am Arbeitsplatz – hoher Schadensersatz für Arbeitnehmer möglich

Arbeit Betrieb
08.03.2011834 Mal gelesen
Wer als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer am Arbeitsplatz permanent per Videoüberwachung aufnimmt, muss unter Umständen mit hohen Schadensersatzzahlungen rechnen.

In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in Frankfurt am Main einen Arbeitgeber dazu verurteilt, an eine von ihm überwachte Arbeitnehmerin 7.000 € Schadensersatz zu leisten (Urteil vom 25.10.2010, Az. 7 Sa 1586/09).

 

Installation einer Videokamera kam Arbeitgeber teuer zu stehen

Im beschriebenen Fall wurde eine 24-jährige Mitarbeiterin eines bundesweit agierenden Unternehmens seit mindestens Juni 2008 an Ihrem Arbeitsplatz durch eine Videokamera gefilmt. Hiergegen klagte Sie im Oktober 2008 vor dem Arbeitsgericht Wetzlar. Die Arbeitnehmerin machte geltend, durch die Videoaufnahmen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein und forderte von dem Unternehmen 15.000 € Schadensersatz. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht teilte die Auffassung der Persönlichkeitsrechtsverletzung und sprach der Mitarbeiterin die 15.000 € zu.

Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber jedoch und legte Berufung zum Landesarbeitsgericht Frankfurt ein. Dieses jedoch sah ebenfalls die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin durch die Kameraüberwachung massiv beeinträchtigt und verurteilte das Unternehmen immerhin noch zu einer Zahlung von 7.000 € Schadensersatz.

 

Kameraüberwachung am Arbeitsplatz bedarf besonderer Rechtfertigung

Eine Kameraüberwachung am Arbeitsplatz ist jedoch nicht per se unzulässig. Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme muss immer eine Abwägung zwischen dem verfolgten Zweck derselben und dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters vorgenommen werden.

Innerhalb des vom LAG Frankfurt entschiedenen Verfahrens versuchte der Arbeitgeber den Kameraeinsatz damit zu rechtfertigen, dass die Kamera lediglich zur Sicherheit der Mitarbeiterin - es hatte vorher schon Übergriffe auf Mitarbeiter gegeben - installiert worden sei. Zudem sei die Kamera nicht stets in Betrieb gewesen, was die Rechtsverletzung um ein Weiteres relativiert habe.

Das LAG jedoch schloss sich dieser Argumentation nicht an. Es wies darauf hin, dass die Kamera zum einen auch so hätte platziert werden können, dass lediglich der Eingangsbereich zum Büro der Mitarbeiterin überwacht würde, was zur Identifikation etwaiger Straftäter in den Büroräumlichkeiten ausgereicht hätte. Zum anderen sei es unerheblich, ob die auf die Mitarbeiterin gerichtete Kamera zwischenzeitlich nicht in Betrieb war. Alleine die Präsenz einer auf die eigene Person gerichteten Kamera sei dazu geeignet, das Verhalten der Mitarbeiterin zu steuern, da ein ständiger Anpassungs- und Überwachungsdruck aufrecht erhalten würde. Dies sei insbesondere der Fall, da die Mitarbeiterin gar nicht wusste und wissen konnte, wann sie tatsächlich gefilmt wurde.

Alles in allem erachtete das LAG Frankfurt die Maßnahme des Arbeitgebers daher als ungerechtfertigt und unverhältnismäßig, sodass der Mitarbeiterin zur Genugtuung ein Anspruch auf Schadensersatz tatsächlich zustehe.

 

Überwachung am Arbeitsplatz - ein schmaler Grat

Was tatsächlich an Überwachung am Arbeitsplatz zulässig ist kann nicht pauschal beantwortet werden. Jede Maßnahme ist einzelfallbezogen und bedarf dementsprechend auch einer einzelfallbezogenen Rechtfertigung, um juristisch "wasserdicht" zu sein. Wer sich nicht sicher ist, ob und in welchem Ausmaß er seine Mitarbeiter überwachen darf oder ob die vom Arbeitgeber getroffene Überwachungsmaßnahme noch gerechtfertigt ist, sollte sich an einen Fachanwalt für das Arbeitsrecht wenden. Eine Hilfestellung zu dem Thema bietet auch die GKS-Checkliste "Grenzen der Mitarbeiterüberwachung"hier (Klick!).

 

Volker Schneider 

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

http://www.gks-rechtsanwaelte.de