BVerwG, Urteil vom 03.03.2011: Entschädigung wegen Diskriminierung eines Behinderten im Bewerbungsverfahren

Arbeit Betrieb
07.03.20111049 Mal gelesen
Wird ein behinderter Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl der öffentliche Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, liegt eine Diskriminierung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einer schwerbehinderten Bewerberin um ein Richteramt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zusteht, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Klägerin bewarb sich in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um die Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin. Sie wurde in beiden Ländern nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie - so die Justizministerien - mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfüllte. Die Klägerin forderte aber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Klägerin habe Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, behinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers ganz offensichtlich fehlt.

Danach war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies begründe nach § 22 AGG die gesetzliche Vermutung, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde.

 

RA Sagsöz, Bonn

Quelle:

BVerwG, Urteil vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 5 C 15.10
, 5 C 16.10
PM des BVerwG Nr. 16/2011 vom 03.03.2011