Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 2 Ca 6269/09. Ein freier Tag kann laut dem Urteil unter Umständen selbst dann verweigert werden, wenn es bisher gängige Praxis im Betrieb war, Mitarbeitern bei solchen Anlässen freizugeben.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst darauf geklagt, an seinem Geburtstag sowie an Weiberfastnacht nachmittags freigestellt zu werden. Das war Kollegen in der Vergangenheit gewährt worden. Konnte sich der Arbeitnehmer sich auf eine sog. betriebliche Übung berufen und damit einen Anspruch auf die freie Zeit herleiten? Die Richter lehnten das ab. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssten generell davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Beschäftigte könnten daher nicht darauf vertrauen, dass ihnen darüber hinausgehende Vergünstigungen unbefristet gewährt werden. Sie müssten damit rechnen, dass der Arbeitgeber die bisherige Praxis ändert.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn