ArbG Köln: Urlaubsrecht an Karneval? RA Sagsöz, Bonn

Arbeit Betrieb
03.03.2011967 Mal gelesen
Einen Anspruch auf freie Tage an Karneval gibt es nicht. Dies auch dann nicht, wenn die bisherige Praxis in einer Firma anders war. Das Arbeitsgericht Köln hat sich eindeutig gegen die `Jecken` entschieden.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 2 Ca 6269/09. Ein freier Tag kann laut dem Urteil unter Umständen selbst dann verweigert werden, wenn es bisher gängige Praxis im Betrieb war, Mitarbeitern bei solchen Anlässen freizugeben.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst darauf geklagt, an seinem Geburtstag sowie an Weiberfastnacht nachmittags freigestellt zu werden. Das war  Kollegen in der Vergangenheit gewährt worden. Konnte sich der Arbeitnehmer sich auf eine sog. betriebliche Übung berufen  und damit  einen Anspruch auf die freie Zeit herleiten? Die Richter lehnten das ab. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssten generell davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Beschäftigte könnten daher nicht darauf vertrauen, dass ihnen darüber hinausgehende Vergünstigungen unbefristet gewährt werden. Sie müssten damit rechnen, dass der Arbeitgeber die bisherige Praxis  ändert.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn