Urteil des BAG: Zeitliche Begrenzung der Bereitschaftsdienste von Schwerbehinderten

Arbeit Betrieb
29.11.20061164 Mal gelesen

Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes - anwendbar auf die 500.000 Beschäftigten des Deutschen Caritasverbandes - enthalten eine Bestimmung, wonach Beschäftigte über die reguläre Arbeitszeit hinaus auch Bereitschaften zu leisten haben.

Wie nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, müssen Schwerbehinderte keine Bereitschaftsdienste übernehmen, die über acht Stunden am Tag hinaus gehen. Denn die Bereitschaft gilt auch in diesem Punkt als Arbeitszeit und Schwerbehinderte sind auf Wunsch von jeder Mehrarbeit freizustellen, die über acht Stunden am Tag hinaus geht. Soweit die AVR des Deutschen Caritasverbandes Arbeit und Bereitschaften über acht Stunden am Tag vorsehen, sind diese unwirksam, urteilten die Erfurter Richter des Bundesarbeitsgerichtes (9 AZR 176/06).