BAG: Arbeitnehmer musste wegen grober Fahrlässigkeit mit Jahresbruttogehalt haften

Arbeit Betrieb
28.02.2011860 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Reinigungskraft für die Beschädigung eines teuren medizinischen Gerätes Schadensersatz in Höhe eines Jahresbruttogehaltes leisten musste. Dabei hat sie wegen ihres grobfahrlässigen Verhaltens noch Glück gehabt.

Eine Putzfrau meinte es nur zu gut - und richtete trotzdem einen riesigen Schaden bei ihrem Arbeitgeber an. Als sie nach Feierabend an der Praxis vorbeikommen, hörte sie einen Alarmton vom MRT. Daraufhin begab sie sich in die Praxisräume. Obwohl sie sich mit der Bedienung dieses Gerätes nicht auskannte drückte sie auf einen roten Knopf, der sich extra hinter einer Kunststoffklappe befand. Durch diese Betätigung des falschen Knopfes kam es zu dem Austritt von Kühlmittel. Die Reparatur dieses Gerätes kostete den Arbeitgeber etwa 30.000 €. Zudem entstand ein Nutzungsausfall hin Höhe von etwa 18.000 €. Der Arbeitgeber verlangte nunmehr, dass ihm der Schaden im vollen Umfang ersetzt wird. Der Arbeitnehmer habe hierdurch grob fahrlässig gehandelt.

 

Das Bundesarbeitsgericht geht in seinem Urteil vom 28.10.2010 zwar ebenfalls von grober Fahrlässigkeit aus (Az. 8 AZR 418/09). Denn ein Arbeitnehmer darf auch in einer solchen Situation nicht einfach auf einen beliebigen Knopf drücken, wenn er sich mit der Bedienung des Gerätes nicht auskennt. In einem Fall muss er normalerweise für den vollen Schaden aufkommen. Bei normaler Fahrlässigkeit sieht die Sache angenehmer aus: Hier muss der Betroffene nur einen Teil des Schadens ersetzen. Im zugrundeliegenden Fall billigten die Richter trotz der groben Fahrlässigkeit eine Begrenzung des Schadens aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu. Dies ergebe sich daraus, dass die Putzfrau uneigennützig gehandelt und zudem einen Minijob ausgeübt hat.