CGZP – BAG, Folgen und Verhaltensvorschläge (Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -)

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07.02.20111483 Mal gelesen
CGZP – Urteil BAG, Folgen und Verhaltensvorschläge (Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -)

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist laut einem Urteil des BAG nicht tariffähig (Pressemitteilung Nr. 93/10). Damit darf die Organisation keine Tarifverträge mehr abschließen. Zur rechtlich interessanten Frage, was die Entscheidung für die bislang von der CGZP geschlossenen Tarifabschlüsse bedeutet, nahmen die Bundesrichter nicht ausdrücklich Stellung und überlassen das Feld insoweit nunmehr (mehr oder weniger) den erstinstanzlichen Arbneitsgerichten.

In der Literatur wird bereits bezewifelt, dass die CGZP in der Vergangenheit jemals tariffähig gewesen sei.  Daraus folgt, dass viele Leiharbeitnehmer ggf. gegenüber ihrem - früheren -  Leiharbeitgeber einen Anspruch auf vergleichbare Vergütung haben. Diese Vergütung kann nun klageweise geltend gemacht werden, nachdem zunächst beim entleihenden Unternehmen Auskunft über den dort gezahlten Vergleichslohn einholt wurde. Diese Folge resultiert darus, dass die Zulassung unterschiedlicher Löhne nur dann rechtmäßig ist, wenn sie auf einem Tarifvertrag gründen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht mehr gegeben, wenn die CGZP nicht tariffähig war. Es würde sodann das Prinzip des "Equal Pay" gelten.

Grundsätzlich wird anzuraten sein, die noch nicht verjährten Ansprüche geltend zu machen. Obgleich das zuständige Arbeitsgericht das Verfahren nach Maßgabe des § 97 ArbGG aussetzten wird und ggf. zunächst ein gesondertes Beschlussverfahren eingeleitet werden muss, sollte der betreffende Arbeitnehmer nicht auf die Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen verzichten.

Die Einzelheiten der Vorgehensweise müssen im Einzelfall professionell erörtert werden

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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