Falsche Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber: was tun?

Arbeit Betrieb
01.02.20111199 Mal gelesen
Einige Arbeitnehmer freuen sich, wenn der Arbeitgeber aus Versehen mit einer zu kurzen Kündigungsfrist gekündigt hat und wollen nach Ablauf der richtigen Kündigungsfrist nur den Verzugslohn haben. Das kann nach hinten losgehen. Die Kündigungsschutzklage ist trotzdem innerhalb von drei Wochen einzureichen.

Probleme für den AN und/oder den AG bei der ordentlichen Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist:

Kündigungsschutzklage erforderlich, aber auch erfolgreich! BAG 1.9.2010, 5 AZR 700/09

Die Kündigungsfristen, wie sie im BGB in § 622 geregelt sind, sind zum Teil europarechtswidrig und nicht anwendbar. Die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten von AN vor dem 25. Lebensjahr (so aber steht es im BGB!) ist unzulässig und Kündigungen deshalb mit zu kurzer Frist sehr wahrscheinlich. Ein AG wähnt sich zu Unrecht im Recht, wenn er deutsche Gesetze anwendet.

Im vorliegenden Fall kündigte der AG das Arbeitsverhältnis eines AN ordentlich zum 31.7.2008. Tatsächlich hätte der AG das Arbeitsverhältnis erst zum 30.9.2008 beenden können.  Der AN erhob aber zunächst keine Kündigungsschutzklage. Er machte jedoch - nach Ablauf der dreiwöchigen Kündigungsschutzklagefrist - Annahme-Verzugslohn geltend für den Zeitraum nach Ablauf des 31.7.2008 bis zum 30.9.2008, dem eigentlich richtigen Beendigungszeitpunkt, wenn man weiß, dass das Gesetz - unser BGB - teilweise unwirksam ist.

 Das BAG wies nun die Klage auf Verzugslohn ab, denn:

Der AN hätte innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen müssen, so das BAG. Diese Kündigungsschutzklage wäre auch erfolgreich gewesen, da die Kündigungsfrist falsch war.

Nach der Entscheidung des BAG (hier der 5. Senat) gibt es nämlich keine grundsätzliche Auslegung von Kündigungen, dass bei einer zu kurzen, vom AG genannten Kündigungsfrist der AG zumindest auch mit der richtigen Frist gekündigt haben will. Eine solche Auslegung ist nicht möglich, wenn ein AG genau zu einem bestimmten Datum kündigt und nicht - zumindest inhaltlich ähnlich - z.B. formuliert: ". höchst hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt"

Für AG ist diese Entscheidung sehr interessant: spricht er die Kündigung mit einer zu kurzen Kündigungsfrist aus und wird die Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen vom AN angegriffen muss er auch nicht Annahme-Verzugslohn für den Zeitraum der eigentlichen richtigen Kündigungsfrist bezahlen.

Greift der AN allerdings rechtzeitig die Kündigung an so ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, da allein die falsche Frist mangels Umdeutungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das Arbeitsverhältnis besteht dann ungekündigt weiter! Ein großer Vortei für alle AN.