ArbG Düsseldorf: Bank muss an Arbeitnehmer weiterhin Bonuszahlungen leisten

Arbeit Betrieb
28.01.2011834 Mal gelesen
Aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Düsseldorf ergibt sich, dass Arbeitgeber bei der Gewährung von Bonuszahlungen aufpassen müssen. Ansonsten bekommt der Arbeitnehmer einen einklagbaren Rechtsanspruch drauf. Aus diesem Grund durfte eine Bank nicht die üppigen Bonuszahlungen an einen Mitarbeiter einstellen und musste an diesen fast 45.000 € nachzahlen-trotz Wirtschaftskrise.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Mitarbeiter einer Bank seit dem Jahr 1992 dort tätig. Der Arbeitsvertrag sah neben einem Jahresfestgehalt von 120.000 DM die Zahlung einer garantierten Tantieme in Höhe von 45.000 DM und einer nicht näher bestimmten erfolgsabhängigen Tantieme vor.

 

Im ersten Jahr seiner Anstellung erhielt der Arbeitnehmer neben der garantierten Tantieme eine Zahlung in Höhe von monatlich 3.000 DM brutto. Dabei wurde in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass es sich um eine einmalige, freiwillige Sonderzahlung ohne Rechtsanspruch für die Anerkennung der besonderen Leistungen handelt.

 

In den nachfolgenden Jahren bis 2007 verfuhr der Arbeitgeber weiterhin so. Bis zum Jahre 1997 wurde bei der jährlichen Auszahlung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung handelt. Danach unterblieb dieser Hinweis.

 

Im Jahre 2002 bekam der Arbeitnehmer dann ein Schreiben, worin ihm eine weitere Tantieme als leistungsbezogene Entlohnung zugesagt und der persönliche Ergebnisbetrag durch eine Sonderzahlung von 26.450 € brutto honoriert werde.

 

Ab dem Jahre 2004 wurde er dann in jährlichen Schreiben mit fast gleichlautendem Inhalt drauf hingewiesen, dass ihm - bezogen auf das jeweilige Vorjahr - wegen Anerkennung seiner Leistungen eine Tantieme in Höhe von 25.568 € sowie "in Würdigung der persönlichen Performance und aufgrund des Ergebnisses der CLI-Gruppe" eine Sonderzahlung in Höhe von jährlich 28.000 € zusteht. In den daran anschließenden Jahren wurde die Sonderzahlung bis auf einen Betrag von 47.000 € angehoben. Für das Jahr 2007 gab es "nur" noch eine Sonderzahlung von 40.000 €.

 

Aufgrund von der Wirtschaftskrise und der damit verbundenen wirtschaftlichen Situation der Bank wollte diese allerdings ab dem Jahr 2008 nichts mehr davon wissen. Sie teilte im Jahr 2009 dem Banker mit, dass es für das Geschäftsjahr 2008 keinerlei Bonuszahlungen mehr gibt. Dieser wollte sich das aber nicht bieten lassen und verklagte die Bank.

 

Hierzu entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf am 13.01.2011, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zum größten Teil zusteht (5 Ca 6919/10). Die Bank wurde dazu verpflichtet, ihm fast 45.000 € Bonuszahlungen nachträglich zu entrichten. Nach Feststellungen des Gerichtes steht ihm neben der nachträglich vereinbarten weiteren Tantieme auch eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 20.000 € zu. Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter daraus, dass über mehrere Jahre hinweg kein Hinweis auf die Freiwilligkeit dieser Zahlung erfolgt ist. Von daher durfte der Arbeitgeber sie nicht einfach streichen. Die Kürzung um die Hälfte des Betrages erfolgte unter Billigkeitsgesichtspunkten, weil der Arbeitgeber in dem Schreiben je zur Hälfte auf die persönliche Leistung und das Geschäftsergebnis abgestellt hatte.