Anrechnung des Einkommens für das Arbeitslosengeld II bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Arbeit Betrieb
08.11.20062601 Mal gelesen

Möchte man Arbeitslosengeld II erhalten, muss man erwerbsfähig und hilfsbedürftig sein, d.h. kein eigenes Einkommen und Vermögen haben, von dem man seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Nach den neuen Bestimmungen für das Arbeitslosengeld II muss sich derjenige, der dieses beanspruchen möchte, jedoch nicht nur sein eigenes Vermögen und Einkommen anrechnen lassen, sondern auch das der Personen, mit denen er in einer sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" lebt. Umgekehrt kann auch derjenige, der mit jemandem in einer sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" lebt, der Arbeitslosengeld II erhält, ebenfalls Leistungen nach dem SGB II verlangen, wenn er hilfsbedürftig ist.

 

Zur der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" gehören nach dem Gesetz die im Haushalt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte sowie die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen.

 

Als eheähnlich gilt eine Lebensgemeinschaft nach gefestigter Rechtsprechung, die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Indiz hierfür ist unter anderem das Zusammenleben über einen längeren Zeitraum.

 

Befindet man sich in einer solchen festen Beziehung, muss sich der Erwerbslose das Einkommen des Lebenspartners bei Beziehung von Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Umgekehrt kann der Lebenspartner eines Arbeitslosengeld-II Empfängers bei entsprechender Hilfsbedürftigkeit ebenfalls einen Anspruch auf Unterstützung geltend machen.