Mobbing ist in aller Munde und als gesellschaftliches Problem längst anerkannt. Die Arbeitsgerichte tun sich mit diesem Thema allerdings sehr schwer und enttäuschen die Mobbing-Opfer in der Regel. Zu letzt hat das LAG Köln das Anliegen einer Klägerin auf Schadensersatz wegen Mobbing zurückgewiesen.
Der Fall:
Die Klägerin arbeitete als Hauswirtschafterin in einem Altenheim. Die Beklagte war beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Zwischen beiden war es nach dem Vortrag der Klägerin immer wieder zu Konflikten gekommen, nachdem die Klägerin sich bei der Arbeitgeberin wegen der nachlässigen Arbeitsweise der Beklagten beschwert hatte. Angeblich setzte die Beklagte der Klägerin fortwährend mit Drohungen und Kränkungen zu, die bei der Klägerin zu Angst vor der Arbeit, Alpträumen und Lebensangst geführt hätten. Die Klägerin begab sich in ärztliche Behandlung und gab die Arbeitsstelle später auf. Von der Beklagten forderte sie Schadensersatz in Höhe von 20.000.- €.
Das Problem:
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird Mobbing definiert als "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte". Wesentlich für Mobbing ist die Langfristigkeit und andauernde Intensität der Verletzungshandlungen. Überdies ist der Betroffene in der Pflicht, alle Verletzungshandlungen und ihre Folgen darzulregen und zu beweisen. Dies gelingt in aller Regel nicht.
Auch in dem vom LAG Köln entschiedenen Fall scheiterte eine Verurteilung an der unzureichenden Beweislage. Das Gericht erwartet dezidierte Beschreibungen der Vorfälle und lehnt bereits eine Auseinandersetzung mit pauschalen oder unkonkreten Schilderungen ab. Genügt die Schilderung der Kläger den richterlichen Anforderungen, muss sie auch noch zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Zweifel gehen zu Lasten der Kläger. Beweiserleichterungen lehnen die Gerichte grundsätzlich ab. Insbesondere können sich die Kläger regelmäßig nicht auf den Anscheinsbeweis stützen. In anderen Fällen kommt ein solcher Beweis in Betracht, wenn falltypische Indizien vorliegen. Eine solche Typik ist im Bereich des Mobbings aber noch nicht entwickelt bzw. kaum darstellbar.
Die Folge:
Auf Mobbing gestütze Klagen werden auch künftig in aller Regel abgewiesen werden. Betroffene können diesem Trend nur durch eine akribische Dokumentation der Vorfälle begegnen und durch Sicherung der Beweise.
Fundstelle: LAG Köln Urteil vom 21.04.2006 AZ.: 12 (7) Sa 64/06