Wörtlich: "Ernennt der Dienstherr den ausgewählten Bewerber, bevor unterlegene Bewerber die Möglichkeiten der gerichtlichen Nachprüfung ausgeschöpft haben, so verletzt er deren Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Bei derartiger Rechtsschutzvereitelung können die Rechte der unterlegenen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. Daher muss in Fällen dieser Art der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen."
Dieser Aspekt ist neu. Bislang stand der Grundsatz der Ämterstabilität im Vordergrund. Eine Klage gegen die Ernennung eines Konkurrenten wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich als unzulässig angesehen, weil wegen der Stabilität des mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde verliehenen Amtes weder die Ernennung rückgängig gemacht noch gerichtlicherseits aufgehoben werden kann. Der auf die eigene Ernennung anstelle des Konkurrenten gerichtete Bewerbungsverfahrensanspruch geht mangels Erfüllbarkeit unter (zB. OVG Koblenz 30.01.2009, 10 A 10805/08.OVG). Von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht eine Abkehr vollzogen.
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