Weniger Schutz für Alt-Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs

Arbeit Betrieb
13.10.20063770 Mal gelesen
Der allgemeine Kündigungsschutz ist seit der Änderung der Kleinbetriebsklausel ab dem 01.01.2004 zweigeteilt. Für Arbeitnehmer, die bereits zuvor beschäftigt waren, gelten die alten Regelungen, Kündigungsschutz bei mehr als fünf Arbeitnehmern, weiter (sog. "Alt-Arbeitnehmer"). Dieser Grundsatz wurde durch das Bundesarbeitsgericht nunmehr jedoch einschränkt. Es hat am 21.09.2006 entschieden, dass bei einem Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten "Alt-Arbeitnehmer" auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genießt, sobald in dem Betrieb einschließlich der seit dem 01.01.2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für die ausgeschiedenen "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2006, Az.: 2 AZR 840/05).
1.         Einleitung
Aufgrund der Änderungen im Kündigungsschutzgesetz ist der allgemeine Kündigungsschutz seit dem 01.01.2004 zweigeteilt. Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf regelmäßig Beschäftigten tätig waren, genießen Bestandschutz und bleiben damit grundsätzlich im Kündigungsschutz (sog. "Alt-Arbeitnehmer"). Für alle anderen Arbeitnehmer gelten neue Schwellenwerte. Kündigungsschutz besteht nur noch dann, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Fraglich war lange, ob in Betrieben mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern, die im Betrieb verbliebenen "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genießen, wenn die Anzahl der "Alt-Arbeitnehmer" auf fünf oder weniger Personen sinkt, die ausgeschiedenen "Alt-Arbeitnehmer" jedoch durch Neueinstellungen "ersetzt" werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einer Entscheidung für diesbezügliche Klarheit gesorgt und sich gegen eine "Ersetzung" entschieden, so dass "Alt-Arbeitnehmer" ihren Kündigungsschutz nahezu unbemerkt verlieren können.
2.         Rechtslage
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 der neuen Regelung, die seit dem 01.01.2004 gilt, besteht Kündigungsschutz in Betrieben, in denen in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (siehe oben) bis zur Beschäftigung von in der Regel 10 Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer bei einer Wertpapierhandelsbank sei August 2003 angestellt war. Am Stichtag, dem 31.12.2003, beschäftigte der Arbeitgeber regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Es bestand mithin Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Mit Schreiben vom 30.11.2004 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt waren bei dem Arbeitgeber einschließlich des Klägers weniger als 10 aber mehr als fünf Arbeitnehmer tätig. Neben dem Kläger arbeiteten noch zwei Arbeitnehmer, die auch bereits am 31.12.2003 bei der Beklagten beschäftigt waren.
Der Kläger hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht und die Auffassung vertreten, er genieße den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Gesetz sei aufgrund der Übergangsregelung auf "Altfälle" anwendbar, da mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden und sein Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 begonnen habe.
Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage verloren. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genieße, sobald in dem Betrieb einschließlich der seit dem 01.01.2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden würden. Dies gelte auch dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden wären. Eine solche "Ersatzeinstellung" reiche nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung für deren Anwendung nicht aus.
3.         Fazit
Die Entscheidung des BAG schafft in dem vorliegenden Bereich Rechtssicherheit für die "Altfälle", die durch die Änderung der Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz ab dem 01.01.2004 entstanden sind. Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 Kündigungsschutz besessen haben, behalten diesen nur, wenn im Zeitpunkt der Kündigung noch mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die dies auch am 31.12.2003 waren. Sinkt die Zahl der "Alt-Arbeitnehmer" auf fünf oder weniger Arbeitnehmer, so gelten die neuen Schwellenwerte des Kündigungsschutzgesetzes. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das bereits am 31.12.2003 bestanden hat, genauestens prüfen, ob (noch) Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht.
Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt
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