Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die hilfsweise mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen wurde. Die Klägerin hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum gefeiert. Die Kosten für dieses Dienstjubiläum trägt nach einer Konzernrichtlinie der Arbeitgeber bis zu 250 Euro. Auf die Regelungen zum Zuschuss bei Jubiläen wurde die Klägerin hingewiesen. Die Klägerin legte dem Arbeitgeber eine "Gefälligkeitsquittung" über 250 Euro einer Catering-Firma vor. Die tatsächlichen Bewirtungskosten beliefen sich auf 83,90 Euro. In einem Personalgespräch gab die Klägerin den Sachverhalt sofort zu. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist, da die Klägerin ordentlich unkündbar war.
Das LAG hat der Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil der 1. Instanz stattgegeben. Eine strafbare Handlung zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertige grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Das Verhalten der Klägerin stelle einen Betrug gegen die Beklagte dar, sodass "an sich" eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Die Interessenabwägung sei jedoch mit Blick auf die Grundsätze, die das BAG in seiner Entscheidung vom 10.06.2010 ("Emmely") zugrunde gelegt habe, zu Gunsten der Klägerin vorzunehmen. Sie habe 40 Jahre und somit ihr gesamtes Arbeitsleben bei der Beklagten verbracht. Das Arbeitsverhältnis sei ohne relevante Störungen verlaufen. Die Pflichtverletzung betreffe - anders als im Fall von "Emmely" - nicht den Kernbereich der vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Zugansagerin, sondern eine einmalige Ausnahmesituation, weshalb ein weiteres Vergehen sehr unwahrscheinlich sei. Zudem habe die Klägerin bereits in der Anhörung alles unumwunden eingeräumt, was die Prognose begünstige.
AZ: 2 Sa 509/10 (Urteil vom 16.September 2010)