Anwaltliches Standesrecht: Rechtsanwaltskammer Berlin im Fokus

Dr D.C.Ciper LLM Fachanwalt für Medizinrecht
29.04.202075 Mal gelesen
Landgericht Düsseldorf, Wettbewerbskammer: Einstweilige Verfügung gegen Ex-Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin. 250.000,- Euro Ordnungsgeld möglich

Landgericht Düsseldorf vom 09.04.2020
Wettbewerbsrecht - Anwaltliches Berufsrecht:
Einstweilige Verfügung gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, 250.000,- Euro, LG Düsseldorf, Az.: 12 O 306/19

 

Chronologie:
Antragsteller und Antragsgegnerin sind Rechtsanwälte und befinden sich daher mit ihren anwaltlichen Dienstleistungen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Antragsgegnerin bewirbt seit Jahren ihre als Einzelanwältin geführte Anwaltskanzlei in Pluralform, sowie mit den Titeln "avocat" und/oder "avocats", obwohl sie über keine anwaltliche Zulassung in Frankreich verfügt. Gegen u.a. diese vorsätzliche Falschbehauptung richtet sich der vorliegende Antrag.

Verfahren:
Die Wettbewerbskammer des Landgerichtes Düsseldorf hat in dieser Sache kurzen Prozess gemacht und die Antragsgegnerin dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, sich als "avocat" und/oder "avocats" zu benennen, wenn sie über keine anwaltliche Zulassung zur französischen Rechtsanwaltschaft verfügt. Im Wesentlichen begründet das Gericht die Entscheidung damit, dass die Selbstdarstellung der Antragsgegnerin in der vorliegenden Form irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Auch wegen der prominenten Platzierung (im Internet) entstehe der Eindruck, es handele sich um eine weitere Qualifikation der Antragsgegnerin.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dass die Antragsgegnerin mit ihren Außenauftritten ganz massive Wettbewerbsverstöße begeht, indem sie Qualifikationen vortäuscht, die sie nicht besitzt, liegt auf der Hand und verdient das Prädikat der "Hochstapelei". Dieses Verhalten wiegt zum einen umso schwerer, als sie dieses über einen langen Zeitraum hinweg vornahm und umso viel schwerer, als es gerade die Antragsgegnerin war, die über einen mehr als zehnjährigen Zeitraum funktionelle Aufgaben für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin wahrnahm und über berufsrechtliche Verstöße der Berliner Anwaltschaft zu befinden und diese zu sanktionieren hatte und für ihre sehr "vehemente" Vorgehen bekannt war. Indem sie selber bei ihrer Selbstdarstellung dem rechtssuchenden Publikum gegenüber im Marketinginteresse unrichtig auftrat, beging sie nicht nur wettbewerbsrechtliche Verstöße, sondern verstieß im Übrigen ganz erheblich gegen das anwaltlich normierte Sachlichkeitsgebot gemäß § 43 a BRAO, einer anwaltlichen Kernpflicht. Neben dieser Sache haben die Antragsteller noch weitere höchst bedenkliche, nicht anwaltskonforme Dinge der Antragsgegnerin feststellen können. Mit all diesen "merkwürdigen" Vorfällen wird sich nun neben der Rechtsanwaltsanwaltskammer Berlin auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, sowie die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin zu befassen haben, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.