Wettbewerbsrecht - Anwaltliches Standesrecht: Eine Posse aus Wedel

Anwaltliches Berufsrecht
14.12.201985 Mal gelesen
Landgericht Düsseldorf vom 05.12.2019: Wettbewerbsrecht – Anwaltliches Standesrecht: Eine weitere Posse von der „Waterkant“, LG Düsseldorf, Az.: 12 O 125/19.

Chronologie:
Die Parteien sind Rechtsanwälte und stehen, zumindest im norddeutschen Wedel, auf einem bestimmten Rechtsgebiet in einem konkreten anwaltlichen Wettbewerbsverhältnis zueinander. Der Beklagte hatte im Internet in Bezug auf eine Google-Bewertung vollmundig und mit Stolz vorgetragen, er habe gegen den "klagewütigen" Kläger bereits elf gegen ihn gerichtete Verfahren gewonnen. Dieses "spreche für sich". Gegen diese Falschbehauptung richtet sich die vorliegende Klage auf Unterlassung derartiger Behauptungen.

Verfahren:
Die Wettbewerbskammer des Landgerichtes Düsseldorf hat in der Sache "kurzen Prozess" gemacht und den Beklagten verurteilt zu unterlassen, zu behaupten, aufzustellen und zu verbreiten, er habe gegen den Kläger bereits elf Verfahren gewonnen. In der Urteilsbegründung führt das Gericht sodann insbesondere aus, dass diese Tatsachenbehauptungen "schon nach dem Vorbringen des Beklagten nicht erweislich wahr" seien: Der Beklagte hatte insgesamt vierzehn Verfahren kenntlich gemacht, die er gewonnen haben wollte. In Parallelschreiben heißt es dann sogar, diese habe er "haushoch" gegen den Kläger gewonnen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich nur mit einigen dieser aufgezeigten Fälle befassen müssen, um dem Beklagten aufzuzeigen, dass er bereits in sieben Fällen gerade nicht obsiegt hatte. Bemerkenswert ist in diesem Kontext dann auch noch, dass der Beklagte bei seiner Aufstellung sogar einen Fall aufführt, in dem der Kläger gar nicht Partei des Rechtsstreits war, was auch das Gericht mit Verwunderung zur Kenntnis nahm. Von vierzehn Verfahren, die der Beklagte als gewonnen ansieht, verblieben im Ergebnis ganze sieben, in denen er jeweils durch glückliche Umstände erfolgreich war. Von mehreren Dutzend weiteren Vorgehen des Beklagten, also von ihm selber, gegen den Kläger, die im Sande verliefen, ist bei der Aufstellung des Beklagten, im Übrigen verständlicherweise, keine Rede mehr.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Rechtsanwälten wird oftmals nachgesagt, sie könnten nicht mit Zahlen umgehen. Aus diesem Grunde seien sie eben auch Rechtsanwalt und nicht zum Beispiel Banker geworden. Der Wedeler Anwalt "schießt hierbei den Vogel ab", da ihm offenbar das Zählen bis zur Zahl "elf" nicht gelingt, was ihm im mündlichen Termin auch das Gericht "mit auf den Weg" gab. Aber er hat ja jetzt noch ganz genau 1,2,3,..29 Tage Zeit, um gegen die für ihn unverständliche Entscheidung der Wettbewerbskammer zum Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufung zu ziehen. Gut gemeinter Tipp an ihn daher zum Abschluss: Mit einem Rechenschieber schafft er mit großer Sicherheit dann auch das Zählen der Tage bis zum Fristablauf der Berufung..

Und dann wird er selbstverständlich auch noch gegenüber seiner Aufsichtsbehörde, der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein, in Erklärungsnotstand zu seinen Rechenkünsten kommen, denn einem Anwalt ist es nach dem Standesrecht nicht erlaubt, zu lügen. Das verstößt nämlich gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot. Aber darin hat er ja schon Übung, war es doch gerade auch er, der mit seiner Homepage regelmäßig in Pluralform auftrat, obwohl er weder über juristische, noch sonstige Mitarbeiter verfügte, was ihm das Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf und schließlich sogar der BGH offensichtlich vergeblich versuchten, klarzumachen und ihn hiervon abzubringen. Er ließe sich schließlich nicht "mundtot machen", so seine vielaussagende Hauptbegründung!.. Trotz fehlender Mitarbeiter erhält der Rechtssuchende bei ihm im Übrigen auch heute noch nach dem Inhalt seiner Homepage "Chefbehandlung"...Sicher ein beachtlicher Grund mehr für den Rechtssuchenden, sich auf den Weg an die Nordseeküste zu machen. (Der Autor Dr. D.C.Ciper LLM ist Fachanwalt für Medizinrecht und Kanzleiinhaber von Ciper & Coll. den Anwälten für Medizinrecht, bundesweit).