Sharewood | Schreddern oder nicht?

Gute Aussichten!
24.09.2019121 Mal gelesen
Viele Kunden von Sharewood erreichen uns mit der Frage, ob sie den Auftrag zum schreddern der Balsa Bäume erteilen sollen oder nicht.

Viele von ihnen haben Angst. Neben dem Totalverlust fürchten sie auch noch zusätzliches Geld für das Abholzen der Bäume zahlen müssen, wenn sie nicht auf das Schredder Angebot eingehen.

Wir bezweifeln, dass tatsächlich Bäume geschreddert werden müssen. Allenfalls gehen wir von dem virtuell Schreddern von Bäume aus. Mit der Einwilligung in das Schreddern der Bäume ist für den Verkäufer auch ein einwilligen in den Totalverlust verbunden.  Zumindest aus der Sicht von Sharewood stellt der Auftrag die Aufgabe von Rechten gegenüber dem Initiator dar .

Während man dem Initiator von Sharewood mangelnden Einfallsreichtum nicht vorwerfen kann, bleibt zugunsten der Anleger der Umstand, dass man offensichtlich an der rechtlichen Beratung für die Ausgestaltung des Angebotes in die EU gespart hat. 

Die Schweiz kennt zwar ein Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte, nicht allerdings für Fernabsatzgeschäfte. Bei dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus der Schweiz nach Deutschland, hätte man anstelle von Sharewood mal einen Blick auf die Seite für Klein und Mittelständische Unternehmen des Schweizer Staates werfen sollen.

Wie dem auch sei. Für Anleger von Sharewood, also Solchen, die Bäume gekauft haben, egal ob Balsa, Eukalyptus oder Teak, besteht die Möglichkeit den jeweiligen Kaufvertrag rückgängig zu machen. 

Aufgrund der hohen Nachfrage haben wir für Interessierte einen Musterwiderruf erstellt. Hintergrund ist, dass Rechtschutzversicherungen erst dann eine Rechtsverletzung im versicherungsvertragsrechtlichen Sinne sehen, wenn auf den Widerruf die geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt werden, oder der Widerruf nach angemessener Frist ohne Antwort bleibt.