Kreditwürdigkeitsprüfung, Anwalt! Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegenüber der Bank prüfen lassen!

Anlegerrecht Investor
19.03.2019217 Mal gelesen
Kreditinstitute müssen jetzt bei Vergabe von Darlehen die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen

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Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegenüber der Bank prüfen lassen!

???Nach den seit dem 21.03.2016 geltenden neuen Bestimmungen der §§ 505a ff. BGB sind Kreditinstitute verpflichtet, vor der Kreditvergabe die Kreditwürdigkeit des Kunden zu prüfen.

?Die Rechtsfolgen eines Verstoßes sind erstmals nun zivilrechtlich in § BGB § 505?d BGB geregelt.

Ein Darlehensvertrag darf mit einem Verbraucher daher nur noch unter gewissen Voraussetzungen abgeschlossen werden, wenn nämlich die Kreditwürdigkeitsprüfung ergibt, dass der Darlehensnehmer seiner Kreditverpflichtung wahrscheinlich vertragsgemäß nachkommen und das Darlehen nebst Zinsen zurück zahlen kann (§ 505a Abs.1 Satz 2 BGB).

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Rechtsfolgen bei unterbliebener oder fehlerhafter Kreditwürdigkeitsprüfung:

?Neue Rechtslage!

Verletzt das Kreditinstitut seine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, bleibt der Darlehensvertrag zwar wirksam aber es kommt erstmals zur Sanktionen auf Seiten der Bank. 

Es ermäßigen sich die Zinsen: ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe; ein vereinbarter veränderlicher Sollzinssatz ermäßigt sich auf den marküblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren (§ 505d Abs. 1 Satz 1 BGB).

?Außerdem hat der Darlehensnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (§ 505d Abs.1 Satz 3 BGB).

?Im Falle der Kündigung wird der Darlehensnehmer zwar von künftig fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen frei, er muss aber das erlangte Darlehen zurückzahlen.

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Ausschluss von Ansprüchen des Darlehensgebers (§ BGB § 505?d BGB§ 505D Absatz II BGB)

Wenn aber insoweit der Darlehensnehmer sich pflichtwidrig verhält, z.B. fehlerhafte Angaben macht, also der Darlehensvertrag nicht abgeschlossen werden dürfen, sind Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen (§ BGB § 505?d BGB§ 505D Absatz II BGB).

Das bedeutet, dass dann, wenn der Darlehensnehmer wegen falscher Kreditwürdigkeitsprüfung nicht leisten kann, vom Kreditgeber keine Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten usw. gefordert werden können.

?Wer also bei Darlehensverträgen in Schwierigkeiten gerät, weil er seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr erfüllen kann, der sollte genau prüfen lassen, ob die Ansprüche der Bank überhaupt bestehen oder ob die Bank sich nicht wegen Verstößen gegen die §§ 505a ff. BGB ihrer Ansprüche entledigt hat.

??Die Erstberatung für die Kunden erfolgt insoweit vollständig kostenfrei.

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine kurze E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne. Beratungstelefon: 0711 / 217-235-0

?Sie können uns ihre Unterlagen in Kopie zusenden, auch per E-Mail als PDF-Datei. Eine Zusendung per E-Mail verstehen wir zugleich als Einverständnis mit einer Beantwortung Ihrer Frage per E-Mail ohne Verschlüsselung.

Für allgemeine Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung. Zu unseren Kernkompetenzbereichen gehören professionelle Beratung im gesamten Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

Wir sind bundesweit tätig, im Einzelfall auch auf Erfolgshonorarbasis.