Abtretung der Lebensversicherung - Gerichte schauen Rückabwicklungs-Firmen auf die Finger

Sparda-Bank-Kunde erhält Vorfälligkeitsentgelt zurück
16.11.201761 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (IV ZR 340/13) hat bereits im Januar 2017 zur Wirksamkeit von Abtretung von Rechten an einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Verträge befasst, kritisch auseinandergesetzt.

Geklagt hatte eine Schweizer Aktiengesellschaft, die in Deutschland nicht zur Abwicklung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen befugt war. Anspruchsgegner war die Versicherung, die Zweifel an der Zulässigkeit einer Übertragung äußerte und die Auszahlung verweigerte.

Mittendrin: Der Versicherungsnehmer, der bereits im Jahr 2011 seine Versicherung an die Schweizer Unternehmung abgetreten hatte mit dem Auftrag, schnellstmöglich das eingezahlte Geld zurückzuerhalten. Diese Rechnung hatte man allerdings ohne das Versicherungsunternehmen gemacht, das die Auszahlung des Geldes mit Hinweis auf fehlende Angaben zum Geldwäschegesetz verweigerte.

Der Bundesgerichtshof änderte das Berufungsurteil des OLG Frankfurt im Revisionsverfahren nicht und unterstrich die Zulässigkeit des Verhaltens der Lebensversicherung. Diese habe sich bei der Zurückhaltung des Geldes auf die fehlende Passivlegitimation des Dienstleisters berufen dürfen. Grundsätzlich dürften Unternehmen oder Organisationen ohne gültige Zulassung als Rechtsdienstleister solche Übertragungen nicht im Auftrag des Kunden abwickeln.

Laut Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen, sind viele Abtretungen wegen des Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Die jeweiligen Unternehmen haben regelmäßig keinen echten Forderungskauf vorgenommen. Ein solcher wäre nicht vom Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfasst. Es fehle regelmäßige an der dafür typischen Vorfinanzierung. Ein Verstoß gegen das RDG führt zur Unwirksamkeit der Abtretung, so der BGH. Buerger sieht Parallelen zum aktuellen Fall TREUK AG. Der TREUK AG fehlen die im Impressum als Pflichtangabe notwendigen Hinweise auf die Eigenschaft als Rechtsdienstleister, aber aktuell sei es noch zu früh, hier über Versäumnisse im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu diskutieren.

Die Kanzlei Buerger Schmaltz versucht aktuell, die Wege der Abtretungserklärungen von Versicherten zur Versicherung nachzuvollziehen, um Sparer-Kapital retten und damit die Altersvorsorge der Opfer sanieren zu können. Buerger: "Hier geht es in den Einzelfällen darum, ob die Versicherung das Geld überhaupt auszahlen durfte. Hier liegt für den Versicherten ein gutes Stück Hoffnung, verloren geglaubtes Kapital wieder rekonstruieren zu können". Buerger geht davon aus, dass viele Versicherten ihre Lebensversicherungen an Unternehmen übertragen haben, die aufgrund fehlender Qualifizierung und juristischer Legitimation dazu nicht geeignet waren.

Auch ein älteres Urteil des Landgerichts Dortmund aus 2008 mag in diesem Zusammenhang neu bewertet werden. Hier wird ein weiterer Aspekt der Rechtslage klar definiert: Wird eine Lebensversicherung an eine andere Person abgetreten, dann muss der Versicherte dies persönlich schriftlich bei der Lebensversicherung anzeigen. Es reicht unter Umständen nicht aus, einen Vermittler zu bevollmächtigen, ohne die Versicherung über die Abtretung selbst zu informieren (LG Dortmund, Az. 2 O 144/07)