MS Svenja Urteil des LG Hamburg

Anlegerrecht Investor
19.09.2017171 Mal gelesen

Das Landgericht Hamburg hat mit einem von Rechtsanwalt Dr. Gasser erstrittenen Urteil vom 10.03.2017 einem Anleger des geschlossenen Schiffsfonds MS Svenja Schadenersatz in Höhe des Anlagebetrages zzgl. Agio zugesprochen. Ebenso entschieden auch die Landgerichte in Dortmund, Berlin, Potsdam sowie das Oberlandesgericht Hamm. Die Anleger hatten nach Beratung durch ihren Anlageberater die Beteiligung an der MS Svenja erworben. Diese Anlageempfehlung passte nicht zu den Anlagezielen und der Risikobereitschaft der Anleger, so die Gerichte.

Bemerkenswert ist an dem Urteil des LG Hamburg darüber hinaus, dass es den Berater zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches im November 2008 für verpflichtet gehalten hat, auf die eingetretene Halbierung der Charterraten bei den Multipurposeschiffen  hinzuweisen. Auch das Oberlandesgericht Hamburg hatte zuvor bereits eine solche Hinweispflicht des Beraters, der eine Beteiligung an einem Multipurposeschiff empfiehlt, ab Ende 2008 bejaht.

Verbessert haben sich die Chancen für viele Anleger geschlossener  Schiffsfonds wie der MS Svenja auch deshalb, weil nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.03.2017 das Nichtdurchlesen eines kurz vor Zeichnung vorgelegten Beratungsprotokolls bzw. Zeichnungsscheins trotz darin enthaltener Risikohinweise weder die Beratung rechtmäßig  macht, noch die Annahme von Verjährung zu begründen vermag. Gerade die freien Anlageberater hatten nach unserer Erfahrung häufig vorgedruckte Beratungsprotokolle mit Risikohinweisen eingesetzt. Deshalb hatten viele Landgerichte Verjährung der Schadensersatzansprüche des Anlegers angenommen, mit dem Argument, dieser habe grob fahrlässig gehandelt, wenn er sich das Beratungsprotokoll bzw. den Zeichnungsschein vor der Unterschrift nicht durchgelesen habe.