OLG Frankfurt verurteilt Bank zum Schadensersatz wegen Aufklärungsfehlern bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit Rückvergütungen

Anlegerrecht Investor
19.01.2011676 Mal gelesen
Die beklagte Bank wurde zum Schadensersatz gegenüber ihrem Kunden verurteilt, da sie ihren Kunden im Beratungsgespräch nicht über die Rückvergütung aufgeklärt hat, die sie für den Vertrieb der Beteiligung von dem Medienfonds erhalten hat

Der Kläger begehrte in dem Klageverfahren vor dem OLG Frankfurt von der beklagten Bank Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem Medienfonds in Höhe von 42.000 ?. Er legte dar, dass er von der beklagten Bank fehlerhaft beraten worden sei, da diese ihn nicht über die Rückvergütungen von 8,25 % des Anlagebetrages aufgeklärt hatte, die die beklagte Bank für die Zeichnung der Anlage erhalten hat. Die beklagte Bank war der Auffassung, die notwendige Aufklärung habe sich aus dem Fondsprospekt ergeben, der die erforderlichen Angaben über die Höhe der Vertriebsprovision sowie die Berechtigung des mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmens darlegte, weitere Vertriebsunternehmen mit dem entgeltlichen Vertrieb unter zu beauftragen. Ein möglicher Interessenkonflikt der Beklagten sei somit für den Anleger erkennbar gewesen.

 Das OLG Frankfurt hat der Klage mit Urteil vom 22.12.2010, Az 19 U 150/10, stattgegeben und ausgeführt, dass ein aufklärungspflichtiger Beratungsfehler vorliege, da es sich dem Kunden regelmäßig nicht ohne Weiteres erschließe, ob kostenpflichtige Leistungen der Bank durch eine direkte Vergütung für jeden einzelnen Geschäftsvorgang oder im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus sonstigen Bankgeschäften Leistungen erfolge.

 Das OLG Frankfurt begründete den Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB damit, dass die beklagte Bank es pflichtwidrig unterlassen hatte, den Kläger bei dem Beratungsgespräch darüber aufzuklären, dass sie von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals von 8,25 % erhalte. Nach Auffassung der Richter sei ein solcher Hinweis auch nicht im Hinblick auf den Emissionsprospekt entbehrlich gewesen. Zwar könne eine Bank ihre Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Fondsprospekt, der die Provision dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann. Der Prospekt enthielt allerdings keine hinreichenden Angaben zu der der Beklagten zukommenden Provision. Es sei nicht hinreichend deutlich geworden, dass die beklagte Bank bei der Anlageberatung aufgrund einer Vertriebsvereinbarung mit der AG tätig wurde und von dieser eine Vergütung erhielt.

 Das OLG Frankfurt führte ferner aus, dass zu berücksichtigen sei, dass die Vertragsbeziehungen des Kunden zu seiner Bank regelmäßig davon geprägt seien, dass diese für ihre Dienstleistungen Entgelte oder Provisionen erhalte. Demgemäß müsse der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage beratene Kunde nicht damit rechnen, dass diese bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie etwa wie ein freier Anlageberater ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat.

 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.