GEF - Grundertragfonds - Erstmalige ordentliche Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.09 beachten! Frist 9 Monate zum Jahresende, Ablauf also Ende März!

Aktien Fonds Anlegerschutz
24.02.20091739 Mal gelesen

Alle Anleger, die mit der GEF - Grundertragfonds -Gesellschaft dbR einen Vertrag haben, sollten die Regelungen im Gesellschaftsvertrag v. 28.05.1997 beachten! Im

§ 12 ist für eine ordentliche Kündigung geregelt:

 

"Die ordentliche Kündigung erfolgt per eingeschriebenem Brief an die Geschäftsbesorgerin mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig möglich mit Wirkung zum 31.12.09. Für die Fristwahrung ist der Zugangs des Kündigungsschreibens bei der Geschäftsbesorgerin maßgebend."

Des weiteren heißt es:

 

"Bis 31.12.09 kann ein Gesellschafter die Gesellschaft nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen, .........."

 

Unserer Ansicht nach gibt es auch eine fristlose Kündigungsmöglichkeit, weil nämlich die Bilanzen und Kontoauszüge in den letzten Jahren nicht fristgemäßübersandt wurden. In § 15 des Gesellschaftsvertrages ist nämlich weiterhin geregelt, daß die Jahresabschlüsse und Kontoauszüge innerhalb von 6 Monaten erstellt und innerhalb weiterer 14 Tage den Gesellschaftern zugesandt werden müssen. Dies hat die GEF in den letzten Jahren nie eingehalten!

Hinter der GEF steckt der allseits bekannte Karl Siegle, der bereits mit Anlagen bei KS-Index-Immofonds jede Menge Anleger um ihr Geld geprellt hat!

Wir raten allen Anlegern, die Kündigungsmöglichkeit auszuschöpfen und bis zum 31.03.09 ihre Verträge bei der GEF zu kündigen! Hierzu bieten wir gerne anwaltliche Beratung und unsere Hilfe an.